3.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Rz. 41
Analog zum Einzelabschluss nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB (§ 284 29 ff.) sind für den Konzernabschluss die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Posten der Konzernbilanz und Konzern-GuV anzugeben. Im Vordergrund stehen nicht betragsmäßige Angaben, sondern die verbale Nennung der allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze, der angewandten Methoden und ausgeübten Wahlrechte für die Erstellung des Konzernabschlusses. Wie in Jahresabschlüssen sind die einzelnen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Ein allgemeiner Verweis auf einheitlich angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden reicht nicht aus.
Rz. 42
Die recht allgemein gehaltenen Angabepflichten zu den Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden werden durch DRS 24.134–24.146 aufgegriffen und präzisiert. Für ausgewählte Posten der Bilanz und der GuV sind nun detaillierte Angaben gefordert, wobei sich die Berichtspflicht schwerpunktmäßig auf immaterielle Vermögensgegenstände und Forschung und Entwicklung erstreckt.
Rz. 43
Wird gem. § 298 Abs. 3 HGB der Konzernanhang mit dem Anhang des Jahresabschlusses des MU zusammengefasst, so ist ein Verweis auf die entsprechenden Anhangangaben des Einzelabschlusses bei gleicher Methodenanwendung möglich. Aus dem zusammengefassten Anhang muss deutlich hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche sich nur auf das MU beziehen. Insofern sind die konzernspezifischen Methoden gesondert anzugeben. Dies ergibt sich auch aus § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGB, da neben den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auch über die Konsolidierungsmethoden zu berichten ist.
Rz. 44
Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erstrecken sich auf alle Bestandteile des Konzernabschlusses, also auch auf die Konzern-KFR, den Konzern-EK-Spiegel und die Konzern-Segmentberichterstattung. Zu beachten sind die Gestaltungswahlrechte nach DRS 21 und DRS 28. Ein Verweis auf diese Standards reicht alleine nicht aus. Beim EK-Spiegel können die entsprechenden Erläuterungen an den jeweiligen Stellen direkt vorgenommen werden.
Rz. 45
I. R. v. Zwischenberichten sind gem. DRS 16.31 nur die übereinstimmende Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wie auch im Konzernabschluss zu bestätigen oder bei wesentlichen Abweichungen diese in Art und betragsmäßigen Auswirkungen zu beschreiben.
3.2 Konsolidierungsmethoden
Rz. 46
Unter Konsolidierungsmethoden werden alle Methoden subsumiert, die für eine Aufbereitung von Einzelabschlüssen zur Erstellung eines Konzernabschlusses verwendet werden. Die Angabe der Konsolidierungsmethoden steht im engen Zusammenhang mit den angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden. Zu den Pflichtangaben gehören
- Darstellung der angewandten Methoden. Hierzu gehören auch die Schulden- und die Aufwands-/Ertragskonsolidierung,
- einheitliche Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gem. § 300 und § 308 HGB sowie Abweichungen davon,
- Vorgehensweise zur Vereinheitlichung der Bilanzstichtage einbezogener Unt nach § 299 Abs. 2 und 3 HGB
Rz. 47
Die im Konzernanhang aufzuführenden, angewendeten Bewertungs- und Bilanzierungmethoden zur KapKons werden von DRS 23.207 ff. präzisiert. Demnach ergeben sich aus diesen Vorschriften umfangreiche Anhangangaben, insb. zu:
- Freiwillige Anwendung des DRS 23 bei Asset Deals und vermögensübertragende Umwandlungen,
- Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen,
- Im Handelsbestand gehaltenen Anteile an TU,
- Einbeziehung schuldrechtlicher Verpflichtungen i. R. d. KapKons,
- Berücksichtigung wirtschaftlicher Beteiligungsquoten an TU,
- Angewendete Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei neubewerteten Eigenkapital,
- Erläuterungen zur vorläufigen KapKons,
- Kapitalmaßnahmen bei TU,
- Übergangskonsolidierungen von Vollkonsolidierung auf die Equity-Methode und
- Detaillierte Angaben zum GoF und einem passiven Unterschiedsbetrags.
Rz. 48
Für Unt, die erstmalig in einen Konzernabschluss einbezogen oder TU wurden, sind nach § 301 Abs. 2 HGB Erläuterungen zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung und der Werte zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Durch die Änderung des § 301 Abs. 2 HGB im Zuge des BilRUG hat die Einbeziehung in den Konzernabschluss nicht mehr zwingend zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem das Unt zum TU geworden ist, das MU also die Beherrschung über das TU erlangt hat.
Rz. 49
Zu den weiteren Angaben bzgl. der Konsolidierungsmethoden, gehören regelmäßig Angaben zur Zwischenergebniseliminierung und die damit verbundene Behandlung latenter Steuern. Es ist besonders auf die ausgeübten Wahlrechte einzugehen.
Rz. 50
Angabepflichten zu ausgeübten Wahlrechten bei der Anwendung der Equity-Methode nach § 312 HGB sind zu beachten. Zu nennen ist, ob von einer Vereinheitlichung der Bewertung abgesehen wurde (§ 312 Rz 86). Bei der Quotenkonsolidierung sind nach § 310 Abs. 2 HGB Angaben wie bei vollkonsolidierten Unt zu machen. Diese Berichtspflicht wird durch § 313 Abs. 2 Nr. 3 HGB darüber hinaus erweitert, da die Unt und die jeweiligen Tatsachen, aus denen sich die Anwendung des § 310 HGB ergibt...