Rz. 30

Die Buchführungspflicht der §§ 238ff. HGB beginnt mit der Aufnahme eines Handelsgewerbes i. S. d. § 1 HGB und bei einem Kleingewerbetreibenden mit der Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs bzw. der früheren freiwilligen Eintragung im Handelsregister nach § 2 HGB.

 

Rz. 31

Bei Handelsgesellschaften beginnt die Buchführungspflicht mit der Gründung (Abschluss des Gesellschaftsvertrags). Bei einem Tätigwerden vor der Gründung kann eine Buchführungspflicht nach §§ 238ff. HGB dann bestehen, wenn der Handelnde Kfm. i. S. d. § 1 HGB ist oder eine Handelsgesellschaft i. S. d. § 6 Abs. 1 HGB vorliegt.[1]

 

Rz. 32

Die Buchführungspflicht endet, wenn die Kaufmannseigenschaft endet. Bei einem Handelsgewerbe endet die Buchführungspflicht, wenn der Kfm. sein Handelsgewerbe tatsächlich einstellt. Fraglich ist, was als tatsächliche Einstellung des Handelsgewerbes anzusehen ist. Eine zeitweilige Stilllegung, ein Liquidations- oder Abwicklungsbeschluss, Vermögenslosigkeit, Löschung im Handelsregister (bei fortbestehendem Handelsgewerbe) oder Insolvenzeröffnung reichen für eine tatsächliche Einstellung nicht aus. Für den Kaufmann ist die endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs maßgebend. Bei Handelsgesellschaften endet die werbende Tätigkeit mit der Auflösung der Handelsgesellschaft; die Kaufmannseigenschaft erlischt jedoch erst mit dem Ende der Abwicklung der Gesellschaft. Damit besteht auch für den Abwicklungszeitraum Buchführungspflicht.[2]

 

Rz. 33

Bei einem Kleingewerbetreibenden, der sich freiwillig nach § 2 HGB im Handelsrecht hat eintragen lassen, endet die Kaufmannseigenschaft mit der Löschung aus dem Handelsrecht; dies gilt entsprechend, wenn ein einstmaliges Handelsgewerbe zum Kleingewerbe herabsinkt.[3]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001 § 238 HGB Rz 17, 21 f.
[2] Dies gilt auch in Insolvenzfällen, vgl. IDW RH HFA 1.012.4.
[3] Vgl. Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz 16; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 238 HGB Rz 23 f., 28.

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