Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
3.1 Entsprechenserklärung nach § 161 AktG (Abs. 2 Nr. 1)
Rz. 12
In § 289f Abs. 2 HGB sind die Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung im Einzelnen aufgeführt. Nach Abs. 2 Nr. 1 ist zunächst die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG in die Erklärung aufzunehmen. Nach Art. 46a Abs. 1 Buchstaben a und b der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Abänderungsrichtlinie hat die Erklärung einen Hinweis auf den angewandten Corporate-Governance-Kodex und eine Erläuterung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen von diesem abgewichen wird ("comply or explain"). Obwohl die Entsprechenserklärung nach § 161 Abs. 2 AktG (weiterhin) auf der Internetseite zu veröffentlichen ist, ist sie nun (in einem gesonderten Abschnitt) Teil der Erklärung zur Unternehmensführung. Es kommt so zu einer Doppelabgabe der Erklärung, denn § 289f Abs. 2 Nr. 1 HGB enthält keine Möglichkeit, auf die Internetseite zu verweisen.
Rz. 13
Dies geht über die Inhalte hinaus, die zuvor durch § 161 AktG für die Entsprechenserklärung vorgegeben waren, denn diese Vorschrift forderte vor dem BilMoG keine Begründung, warum von einer Empfehlung des DCGK abgewichen wurde, sondern lediglich eine Erklärung, ob den Empfehlungen entsprochen wurde und wird und welche Empfehlungen nicht angewandt wurden oder werden. Entsprechend wurde § 161 AktG durch das BilMoG derart erweitert, dass nun in der Entsprechenserklärung auch die Gründe für ein etwaiges Abweichen von den DCGK-Empfehlungen zu erläutern sind.
Rz. 14
Hiervon unberührt bleibt die Anhangangabe nach § 285 Nr. 16 HGB, dass Vorstand und Aufsichtsrat eine Entsprechenserklärung abgegeben haben.
3.2 Bezugnahme auf Vergütungsbericht (Abs. 2 Nr. 1a)
Rz. 15
Durch das ARUG II werden die handelsrechtlichen Vorschriften zum Vergütungsbericht (§ 289f HGB a. F.) unter grds. Beibehaltung des bisherigen Publizitätsniveaus in das Aktienrecht überführt (§ 315a Rz 41 ff.). Die Unt können dadurch einen einheitlichen und an einer Stelle zu veröffentlichenden Vergütungsbericht erstellen. Der neu eingefügte Abs. 2 Nr. 1a stellt ein Bindeglied zwischen der handels- und aktienrechtlichen Publizität dar (Verlinkungslösung).
Rz. 16
In der Erklärung zur Unternehmensführung ist ein Link auf die Internetseite der Gesellschaft aufzunehmen, auf der der Vergütungsbericht nach dem neuen § 162 AktG, das gültige Vergütungssystem nach § 87a Abs. 1 u. 2 AktG n. F. und der gültige Vergütungsbeschluss nach § 113 Abs. 3 AktG n. F. öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Verlinkung kann, muss aber nicht, elektronisch als ausführbarer URL-Hyperlink gestaltet sein. Ein Zugänglichmachen auf der Internetseite kann auch erst später im Laufe des Gj erfolgen, was aus der in die Zukunft gerichteten Formulierung "öffentlich zugänglich gemacht wird" gefolgert werden kann.
3.3 Unternehmensführungspraktiken (Abs. 2 Nr. 2)
Rz. 17
Nach § 289f Abs. 2 Nr. 2 HGB sind die angewandten wesentlichen Unternehmensführungspraktiken anzugeben, die über die gesetzlichen Anforderungen aus dem deutschen Recht hinausgehen. Dazu ist anzugeben, wo diese öffentlich zugänglich sind.
Die Erklärung zur Unternehmensführung der Oldenburgischen Landesbank AG enthält 2016 folgende Angaben zu den Unternehmensführungspraktiken:
„Die Oldenburgische Landesbank AG lebt vom Vertrauen ihrer Kunden, Aktionäre, Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leistung und Integrität des Unternehmens. Dieses Vertrauen hängt wesentlich davon ab, wie sich Mitarbeiter, Führungskräfte und Geschäftsführung verhalten und wie sie ihre Fähigkeiten zum Nutzen der Kunden, Aktionäre und des Unternehmens einsetzen.
Die Oldenburgische Landesbank AG ist eine Gesellschaft der Allianz Gruppe. Die Allianz unterstützt mit eigenen Initiativen das UN Global Compact Programm und erkennt die OECD-Richtlinie für multinationale Unternehmen an. Dadurch sollen Nachhaltigkeit und gesellschaftliche Verantwortung in das Geschäft integriert werden. UN Global Compact ist eine Initiative des seinerzeitigen UN-Generalsekretärs Kofi Annan und internationaler Großunternehmen zur Anerkennung der Menschenrechte.
Die vom Vorstand der Bank für alle Mitarbeiter, Führungskräfte und Mitglieder des Vorstands der OLB festgelegten Verhaltensgrundsätze setzen diese Prinzipien um und bilden Mindeststandards für alle Mitarbeiter. Hierdurch sollen den Mitarbeitern Leitlinien gegeben werden, die ihr tägliches Denken und Handeln bestimmen. Neben den Themenbereichen Korruption, Geldwäsche und Diskriminierung gehen die Verhaltensgrundsätze vor allem auch auf mögliche Interessenkonflikte und deren Vermeidung ein.
Der Verhaltenskodex der Bank ist auf der Internetseite der OLB im Bereich ‚Investor Relations’ unter ‚Corporate Governance’ veröffentlicht und orientiert sich am Verhaltenskodex für Business Ethik und Compliance der Allianz Gruppe.”
Rz. 18
Dem Gesetzgeber ging es laut BilMoG-RegE um solche grundlegenden Unternehmensführungsstandards (i. S. v. Corporate-Governan...