3.1 Prüfungsauftrag und Erklärung der Unabhängigkeit (Abs. 4a)
Rz. 42
§ 321 HGB verlangt keine Angaben zum Prüfungsauftrag. Gleichwohl sind sie aus dem Grundsatz der Klarheit abzuleiten. Die berufsständischen Vorgaben sehen in dem Abschnitt Prüfungsauftrag regelmäßig Angaben vor zu:
- Adressierung des Prüfungsberichts,
- Firma und Sitz des geprüften Unternehmens,
- Abschlussstichtag (bei Rumpfgeschäftsjahren Beginn und Ende),
- Hinweis darauf, dass es sich um eine Abschlussprüfung handelt,
- Angaben zur Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers,
- Erklärung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers,
- Hinweis darauf, dass die Berichterstattung gem. IDW PS 450 n. F. erfolgt,
- Hinweis auf die dem Prüfungsauftrag zugrunde gelegten Auftragsbedingungen (regelmäßig: Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der jeweils bei Auftragsbestätigung gültigen Fassung).
Rz. 43
Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen sollte – wie bei freiwilligen Abschlussprüfungen – klargestellt werden, dass der Prüfungsbericht an die geprüfte Ges. gerichtet ist.
Rz. 44
Soweit der Abschlussprüfer neben der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts auch die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts und/oder die Prüfung des Abhängigkeitsberichts vorgenommen hat, empfiehlt es sich, auf diese separaten Prüfungsberichte im Abschnitt Prüfungsauftrag hinzuweisen.
Rz. 45
Abs. 4a dient der Dokumentation der Beachtung der Unabhängigkeitsgrundsätze der §§ 319–319b, § 43 Abs. 1 WPO, §§ 2, 20–24 BS WP/vBP. Der Abschlussprüfer ist gem. § 51b Abs. 4 WPO verpflichtet, in seinen Arbeitspapieren diejenigen Maßnahmen darzustellen, die er zur Überprüfung seiner Unabhängigkeit ergriffen hat. Darüber hinaus hat er in den Arbeitspapieren etwaige Umstände, die seine Unabhängigkeit gefährden können, sowie die ergriffenen Schutzmaßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdung darzustellen. Abs. 4a ergänzt diese internen Dokumentationspflichten des Abschlussprüfers und verlangt, auch gegenüber den Adressaten des Prüfungsberichts die Einhaltung der Grundsätze der Unabhängigkeit zu dokumentieren (Erklärung zur Unabhängigkeit).
Rz. 46
Für die Erklärung zur Unabhängigkeit wird folgende Formulierung empfohlen."Ich/Wir bestätige/n hiermit gem. § 321 Abs. 4a HGB, dass wir bei unserer Abschlussprüfung die anwendbaren Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben".
3.2 Grundsätzliche Feststellungen (Abs. 1)
Rz. 47
Die sog. Vorwegberichterstattung verlangt, dass der Abschlussprüfer zur Beurteilung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen hat. Dabei ist insb. auf die Beurteilung des Fortbestands und der zukünftigen Entwicklung des Unt unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen. Außerdem ist i. R. d. sog. Redepflicht über bei der Durchführung der Abschlussprüfung festgestellte Tatsachen zu berichten, die
- den Bestand des Unt gefährden können,
- die Entwicklung des geprüften Unt wesentlich beeinträchtigen können,
- Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften darstellen,
- schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen.
Rz. 48
Die Tatsache, dass der Abschlussprüfer nicht an beliebiger Stelle im Prüfungsbericht, sondern vorweg über die wirtschaftliche Lage sowie über festgestellte Unregelmäßigkeiten zu berichten hat, zeigt, welche Bedeutung der Gesetzgeber diesem Berichtsteil zugemessen und die problemorientierte Sicht des Prüfungsberichts normiert hat. Hiermit wird bezweckt, dass die Berichtsadressaten durch den Abschlussprüfer über eine negative Unternehmensentwicklung oder festgestellte Unregelmäßigkeiten informiert werden, damit rechtzeitig geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. Durch die Stellungnahme eines unabhängigen Dritten zu den möglicherweise subjektiv gefärbten Darlegungen des Vorstands zur Lage des Unt soll dem Berichtsadressaten eine Objektivierung der Lagebeurteilung ermöglicht werden.
3.2.1 Lage des Unternehmens
3.2.1.1 Stellungnahme zur Lagebeurteilung (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 49
Der Abschlussprüfer hat in seiner Stellungnahme zur Lagebeurteilung durch die gesetzlichen Vertreter deren wesentliche Aussagen im Lagebericht zu würdigen. Im Vordergrund hierbei steht die Beurteilung des Fortbestands und der zukünftigen Entwicklung des Unt, wie sie im Jahresabschluss und Lagebericht ihren Ausdruck gefunden haben. Gelangt der Abschlussprüfer bei seiner diesbzgl. Prüfung zu ...