3.1 Vorräte
Rz. 52
Unter Vorräte sind Vermögensgegenstände (VG) zu verstehen, die zum Verbrauch oder zur Weiterveräußerung angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei ProduktionsUnt sind hier Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertige und fertige Erzeugnisse auszuweisen. HandelsUnt weisen hier Handelswaren sowie Hilfsstoffe aus. DienstleistungsUnt weisen demgegenüber unfertige Leistungen im Vorratsvermögen aus. Darüber hinaus werden hier geleistete Anzahlungen ausgewiesen, die in unmittelbarem Bezug zum Vorratsvermögen stehen. Zur Möglichkeit der aktivischen Absetzung von erhaltenen Anzahlungen von den Vorräten siehe § 268 Rz 33. Auch wenn § 268 HGB nur für KapG/KapCoGes anzuwenden ist, ist eine freiwillige Anwendung für sonstige nach HGB rechnungslegende Kaufleute zulässig.
Rz. 53
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind fremdbezogene Stoffe, die (vom bilanzierenden Unt) noch unverarbeitet oder nicht verbraucht sind. Emissionsberechtigungen i. S. d. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), die für den Produktionsprozess des Unts verwendet werden, sind unter den Vorräten auszuweisen. Bei wesentlichen Beträgen ist in diesen Fällen eine Anpassung der Postenbezeichnung bzw. Erweiterung des Gliederungsschemas der Vorräte vorzunehmen, um die von § 247 Abs. 1 HGB geforderte hinreichende Aufgliederung zu gewährleisten.
Rz. 54
Leihemballagen (Pfandgut, Paletten, Transportkisten, Fässer etc.) sind grds. im AV unter Betriebs- und Geschäftsausstattung auszuweisen. Haben die Abnehmer allerdings ein Wahlrecht zwischen Erwerb und Rückgabe, ist ein Ausweis unter den Vorräten zulässig.
Rz. 55
Eine Bilanzierung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen im Vorratsvermögen ist erst dann zulässig, wenn der Kfm. (zumindest) wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist. Dies ist im Regelfall anzunehmen, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs der Stoffe auf den Kfm. übergegangen ist. In der Praxis anzutreffende Fälle von Konsignationslagern, just-in-time-Lieferungen, Materialbeistellung oder Veredelungsprozessen sind daher auf ihren rechtlichen Gehalt zu untersuchen, um den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beurteilen zu können (§ 246 Rz 16).
Rz. 56
Unfertige Erzeugnisse sind regelmäßig die technische und zeitliche Vorstufe der fertigen Erzeugnisse. Zur Definition von unfertigen und fertigen Erzeugnissen siehe § 266 Rz 70 ff.
Rz. 57
Handelswaren sind fremdbezogene VG, die ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung zum Verkauf bestimmt sind. Auch von dritter Seite angeschafftes Zubehör zu selbst hergestellten Gütern rechnet hierzu.
Rz. 58
Im Bereich der Leistungen erfolgt eine Unterscheidung zwischen unfertigen und fertigen Leistungen insoweit, als fertige Leistungen als Forderungen auszuweisen sind (§ 266 Rz 73). Unfertige Leistungen sind nicht nur bei DienstleistungsUnt anzutreffen, sondern bspw. auch bei BauUnt, die halbfertige Arbeiten auf fremdem Grund und Boden bilanzieren.
3.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
3.2.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Rz. 59
Unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Forderungen aus den Vertriebsaktivitäten des Bilanzierenden gezeigt; der Gegenposten in der GuV stellt regelmäßig Umsatzerlöse dar (§ 266 Rz 79).
Rz. 60
Bei Lieferungen mit Rückgaberecht ist zwar eine Forderung auszuweisen, allerdings darf noch keine Gewinnrealisation erfolgen. Die Forderung ist somit zu den AHK der gelieferten Waren oder Produkte abzgl. voraussichtlicher Rücknahmekosten und abzgl. Wertminderungen infolge Beschädigungen zurückzunehmender Waren zu bewerten. Bei VersandhandelsUnt wird aus praktischen Erwägungen heraus die Forderung zum Nennbetrag eingebucht und i. H. d. Differenzbetrags zu dem an sich zu aktivierenden Betrag zzgl. der Rücknahmekosten und evtl. Wertminderungen wegen Beschädigung eine Rückstellung gebildet.
Zu Einzelheiten zur Gewinnrealisierung siehe § 252 Rz 117.
Rz. 61
Der Abgang von Forderungen erfolgt im Regelfall durch Bezahlung. Bei Barzahlungen wird bei Eingang des Geldes in der Kasse die Forderung getilgt und ist auszubuchen. Gleiches gilt für erhaltene Schecks bzw. erhaltene Überweisungen, die beim Eingang beim Empfänger (Erhalt des Schecks bzw. Gutschrift auf dem Empfängerkonto) die Tilgung der Forderung bewirken. Beim Gläubiger zahlungshalber eingehende Wechsel sind ebenfalls unter Forderungen auszuweisen. Erst bei Vorlage zum Inkasso oder im Fall des Indossaments bei Erhalt des um den Diskont geminderten Wechselbetrags erlischt die Forderung. Eine Abtretung der Forderung führt ebenfalls zum Abgang; dies gilt allerdings nicht bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen, die weiterhin beim Zedenten auszuweisen sind. Eine Aufrechnung führt...