Rz. 11
Nach Abs. 1 Satz 1 ist ein Abschlussprüfer von der Abschlussprüfung grds. ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen der folgenden Ausschlussgründe erfüllt:
Rz. 12
Im Unterschied zu den Fällen des § 319 Abs. 3 HGB, in denen eine Besorgnis der Befangenheit unwiderlegbar vermutet wird, indizieren die in § 319b Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Verweisung genannten Ausschlussgründe zwar eine Inhabilität, führen aber dann nicht zum Ausschluss als Abschlussprüfer, wenn der Netzwerkpartner auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann.
Rz. 13
Wie bei Vorliegen eines der genannten Ausschlussgründe das Nichtbestehen eines Einflusses des Netzwerkpartners nachzuweisen ist, lassen die Gesetzesmaterialien weitgehend offen. Zwar wird klargestellt, dass der Abschlussprüfer darzulegen hat, warum der Netzwerkpartner keinen Einfluss nehmen kann. Außer einem Verweis auf ähnlich gelagerte Fälle bei der Abschlussprüfung von genossenschaftlichen Kreditinstituten (§ 340k Abs. 2 HGB) schweigen sich die Gesetzesmaterialien hierzu aus. Es kann derzeit in Zweifelsfällen nur geraten werden, dass der Abschlussprüfer in seinen Arbeitspapieren ausführliche Sachverhaltsdarstellungen und Beurteilungen insb. zu den Strukturen und deren Funktionsweise in seinem Netzwerk vornimmt. Ein möglicher Anhaltspunkt kann die Quantifizierung von erbrachten Leistungen durch das Netzwerkmitglied (Honorarvolumen) sein, um deren Bedeutung für einen sachverständigen Dritten transparent darzulegen. Die weitere Rechtsauslegung in diesem Zusammenhang wird zu beobachten sein.
Rz. 14
Durch die Verweisung in Abs. 1 Satz 1 auf § 319 Abs. 4 HGB gelten die Ausschlussgründe auch für Prüfungsgesellschaften (§ 319 Rz 73 ff.). Der pauschale Verweis auf § 319 Abs. 4 HGB führt dazu, dass nach dem Gesetzeswortlaut für alle Ausschlussgründe (z. B. auch bei einer Mitwirkung an der Erstellung) die Möglichkeit eröffnet wäre, eine fehlende Einflussmöglichkeit auf das Prüfungsergebnis geltend zu machen. Nach der Gesetzesbegründung zum BilMoG geht der Gesetzgeber aber ausdrücklich davon aus, dass die Erfüllung der Ausschlusstatbestände des § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB auch in einem Netzwerk zu einer unwiderlegbaren Vermutung der Besorgnis der Befangenheit führen muss. Die pauschale Verweisung auf § 319 Abs. 4 HGB ist daher als ein gesetzestechnisches Versehen zu werten, mit der Folge, dass in den betreffenden Fällen vom Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit auszugehen ist.