Rz. 50
Analog zum Einzelabschluss nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB (§ 284 Rz 30 ff.) sind für den Konzernabschluss die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Posten der Konzernbilanz und Konzern-GuV anzugeben. Im Vordergrund stehen nicht betragsmäßige Angaben, sondern die verbale Nennung der allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze, der angewandten Methoden und ausgeübten Wahlrechte für die Erstellung des Konzernabschlusses. Wie in Jahresabschlüssen sind die einzelnen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Ein allgemeiner Verweis auf einheitlich angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden reicht nicht aus.
Rz. 51
Die recht allgemein gehaltenen Angabepflichten zu den Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden werden durch DRS 24.134–24.146 aufgegriffen und präzisiert. Für ausgewählte Posten der Bilanz und der GuV sind nun detaillierte Angaben gefordert, wobei sich die Berichtspflicht schwerpunktmäßig auf immaterielle Vermögensgegenstände und Forschung und Entwicklung erstreckt.
Rz. 52
Wird gem. § 298 Abs. 3 HGB der Konzernanhang mit dem Anhang des Jahresabschlusses des MU zusammengefasst, so ist ein Verweis auf die entsprechenden Anhangangaben des Einzelabschlusses bei gleicher Methodenanwendung möglich. Aus dem zusammengefassten Anhang muss deutlich hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche sich nur auf das MU beziehen. Insofern sind die konzernspezifischen Methoden gesondert anzugeben. Dies ergibt sich auch aus § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGB, da neben den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auch über die Konsolidierungsmethoden zu berichten ist.
Rz. 53
Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erstrecken sich auf alle Bestandteile des Konzernabschlusses, also auch auf die Konzern-KFR, den Konzern-EK-Spiegel und die Konzern-Segmentberichterstattung. Zu beachten sind die Gestaltungswahlrechte nach DRS 21 und DRS 28. Ein Verweis auf diese Standards reicht alleine nicht aus. Beim EK-Spiegel können die entsprechenden Erläuterungen an den jeweiligen Stellen direkt vorgenommen werden.
Rz. 54
I. R. v. Zwischenberichten sind gem. DRS 16.31 nur die übereinstimmende Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wie auch im Konzernabschluss zu bestätigen oder bei wesentlichen Abweichungen diese in Art und betragsmäßigen Auswirkungen zu beschreiben.