Rz. 11

Der Gesetzgeber gibt mit der Sollvorschrift, dass die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden sollen, in § 299 Abs. 2 Satz 1 HGB seine Idealvorstellung an. Ein Abweichen von dieser Sollvorschrift ist an keine einschränkenden Voraussetzungen gebunden und bedarf mangels gesetzlicher Vorschrift auch keiner Begründung, sodass es sich also eher um eine Kannvorschrift handelt.[1] Die rechtlich selbstständigen TU sind somit in der Wahl ihres Abschlussstichtags grds. frei.[2]

 

Rz. 12

Trotz dieser Freiheit bei der Wahl des Abschlussstichtags dürften bei den meisten Konzernabschlüssen zur Vermeidung von Verzögerungen und höheren Kosten nur dann abweichende Abschlussstichtage festgelegt werden, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen oder gesetzlichen Grund gibt. Für einen abweichenden Einzelabschlussstichtag des TU kommen z. B. folgende Gründe infrage:

  • Interessen von Minderheitsgesellschaftern,
  • Saisongeschäft bei TU,
  • steuerbilanzpolitische Gründe,
  • ausländisches Recht.[3]

Ein abweichender Einzelabschlussstichtag des TU kann z. B. auch auf den kürzlichen Erwerb dieses TU zurückzuführen sein, wobei aber in diesem Fall zumeist eine baldige Angleichung an das Gj des MU durch ein Rumpf-Gj zu erwarten ist, sofern keine anderen Gründe dagegensprechen.[4]

[1] So auch Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 299 HGB Rz 6.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 185; Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 299 HGB Rn 8.
[3] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 299 HGB Rz 6.
[4] Vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 299 HGB Rn 6.

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