Rz. 8
Die durch die CSRD überarbeitete Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU) verpflichtet bestimmte EU- und Drittstaatenunternehmen, zukünftig die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) anzuwenden.[1] Diese ESRS werden als delegierte Rechtsakte durch die Europäische Kommission erlassen. Die mit der fachlichen Ausarbeitung beauftragte European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) übermittelte am 22.11.2022 den ersten Satz der ESRS-Entwürfe (Set 1) an die Kommission, nachdem diese zuvor im April 2022 zur Konsultation veröffentlicht worden waren (siehe Rz. 2).
Set 1 umfasst zwölf ESRS, die von jedem großen Unt im Anwendungsbereich der Bilanzrichtlinie unabhängig von der Branchenzugehörigkeit anzuwenden sind. Bei den nun vorliegenden ESRS handelt es sich um zwei übergreifende Standardentwürfe, fünf Standardentwürfe zum Thema Umwelt, vier Standardentwürfe zum Thema soziale Aspekte und einen Standardentwurf zum Thema Governance:
ESRS | Standard | Inhalte |
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1 | Allgemeine Vorschriften |
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2 | Allgemeine Angaben |
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E1 | Klimawandel |
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E2 | Umweltverschmutzung |
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E3 | Wasser- und Meeresressourcen |
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E4 | Biologische Vielfalt und Ökosysteme |
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E5 | Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
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S1 | Eigene Arbeitskräfte |
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