Prof. Dr. Inge Wulf, Dipl.-Oec. Jürgen Lars Sackbrook
Rz. 57
Beteiligungen sind gem. § 271 Abs. 1 HGB Anteile an anderen Unt, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch die Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dienen, wie z. B. Aktien, GmbH-Anteile oder Komplementär- oder Kommanditanteile einer KG oder OHG. Die Beteiligungsabsicht und nicht die Beteiligungshöhe ist entscheidend. Mögliche Indizien für eine Beteiligungsabsicht sind personelle Verflechtungen, Lieferungs- und Leistungsverflechtungen oder gemeinsame F&E-Aktivitäten. Im Zweifel liegt eine Beteiligung vor, wenn ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Ein solcher Einfluss wird gem. § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB bei einer Beteiligung an einer KapG ab einer Beteiligungsquote von 20 % widerlegbar vermutet. Wenn keine Beteiligungsabsicht besteht, sind die Anteile als Wertpapiere des AV auszuweisen. Ist im Vorjahresabschluss ein Ausweis von Wertpapieren des AV erfolgt, ist eine Umgliederung in das UV vorzunehmen, wenn die Annahme der Daueranlage nicht mehr besteht bzw. widerlegt werden kann (zum Begriff Umgliederung siehe § 247 Rz 40).
Rz. 58
Unternehmensanteile sind als Beteiligungen auszuweisen, wenn Anteile an KapG (z. B. GmbH-Anteile), Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG oder KG, Gesamthandsanteile bei GbR, Anteile an Stiftungen, Vereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine ideellen Ziele verfolgen, oder Anteile an Unt ausländischer Rechtsform vorliegen, es sei denn, dass es sich um "Anteile an verbundene Unternehmen" handelt. Auch bei Anteilen an Joint Ventures oder Arge ist im Fall einer Wiederholungsabsicht oder Daueranlageabsicht ein Ausweis unter den Beteiligungen vorzunehmen, weil i. d. R. keine Verbundenheit vorliegt. Anteile an assoziierten Unt, die im Konzernabschluss grds. at equity zu bewerten sind, sind in der Konzernbilanz gesondert als Beteiligung auszuweisen.
Genussrechte (Rz 60, Rz 62), typische stille Beteiligungen (Rz 62) oder Arge-Beteiligungen (Rz 83) gelten dagegen ebenso wie Genossenschaftsanteile (Rz 52, Rz 62) nach § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB nicht als Beteiligung.
Gesellschafterdarlehen, d. h. Darlehen, die Gesellschafter ihrer Ges. in der Krise gewähren, stellen keine Beteiligung dar und sind auch bei Überschuldung als Verbindlichkeit auszuweisen (Rz 131 f.).