Der § 319a HGB (Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse) wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 (BGBl I 2021, S. 1534), in Kraft getreten ab dem 1. Juli 2021, aufgehoben. Die Definition des Unternehmens von öffentlichem Interesse ist nun in § 316a (Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse) Satz 2 HGB verortet.

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