Neuerungen durch Gesetzgebung, Finanzverwaltung und BFH
Entwicklungen im Handelsbilanzrecht und sonstige Rechtsentwicklungen
Die Handelsbilanz ist immer noch maßgeblich für die Steuerbilanz. Es ist somit unerlässlich, sich auch mit Entwicklungen im Handelsbilanzrecht auseinanderzusetzen. Im Jahr 2021 haben die Bestimmungen des HGB zur Rechnungslegung verschiedene Änderungen erfahren. Diese betreffen aber nur sehr eingeschränkt die allermeisten Unternehmen. Von den verschiedenen Änderungsgesetzen sind zu nennen:
- Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 4.6.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534). Dieses Gesetz hat eine Vielzahl von Änderungen des HGB mit sich gebracht, die aber im Wesentlichen den Bereich der Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen betragen. Unternehmen selber sind von diesen Änderungen nur mittelbar betroffen.
- Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 7.8.2021 (BGBl. I 2021, S. 3311); dieses Gesetz hat neue Angabepflichten zur Frauenförderung im Lagebericht gebracht.
- An dieser Stelle benannt werden soll auch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 (BGBl. I 2021, S. 3433). Dieses gilt zwar erst ab 2024 wird aber zumindest für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Neuerungen im Bereich der Rechnungslegung mit sich bringen, da der neue § 718 BGB n.F. erstmalig eine Verpflichtung für eine periodische und kalenderjährliche Rechnungslegung und Gewinnverteilung zu erfolgen hat. Dies entspricht der Praxis. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist möglich.
- Hinzuweisen ist auf das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG), welches ein neues Verfahren für die Sanierung eines Unternehmens ohne Insolvenzverfahren schafft. Das StaRuG normiert Hinweispflichten für Personen, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses helfen (vgl. § 102 StaRuG) sowie ebenfalls für Geschäftsleiter (§ 1 StaRuG). Diese sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRuG verpflichtet, fortlaufend Entwicklungen zur überwachen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Risiken, sind sie verpflichtet, die Überwachungsorgane unverzüglich zu informieren (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 StaRuG).
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat seine Fachlichen Hinweise zu den Folgen der Pandemie auf die Rechnungslegung nach HGB aber auch IFRS im Jahr 2021 fortgeführt. Es wurden insgesamt drei Updates zu seinem 3. Schreiben vom 8.4.2020 veröffentlicht (unter dem 28.1.2021, dem 26.2.2021 und dem 6.4.2021). Diese brachten Neuerungen und Ergänzungen. Wer mit Einzelfragen der der handelsbilanziellen Abbildung von pandemiebedingten Sachverhalten konfrontiert ist, findet hier oftmals eine Antwort.
Gesetzliche Neuerungen im Steuerbilanzrecht
Im Steuerbilanzrecht gab es im Jahr 2021 verschiedene Gesetzesänderungen. Weniger als im Vorjahr waren diese Änderungen jedoch durch die Pandemiesituation bedingt. Zu nennen sind:
- Das dritte Coronasteuerhilfegesetz vom 10.3.2021 (BGBl. I 2021, S. 330) ermöglicht eine weitergehende Berücksichtigung von steuerlichen Verlusten. Der Höchstbetrag des steuerlichen Verlustrücktrags wird nach diesem Gesetz für die Jahre 2020 und 2021 auf Mio. 10 EUR bzw. Mio. 20 EUR bei Zusammenveranlagung erhöht. Dies ist auch bei der Höhe der Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Diese erweiterten Möglichkeiten der Verlustberücksichtigung können sich auf die Steuerrückstellung auswirken.
- Hinzuweisen ist aber auch auf die durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrecht vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, S. 2050) geschaffene Möglichkeit, dass Mitunternehmerschaften, dies sind im Wesentlichen Personengesellschaften, zur Körperschaftsteuer optieren können.
- Weiterhin hat dieses Gesetz versteckt eine Verlängerung der Reinvestitionsfristen nach § 6b und § 7g EStG mit sich gebracht. Nunmehr bestimmt der Gesetzgeber, dass Fristen für Investitionsabzugsbeträge, die vor 2019 berücksichtigt wurden, die dreijährige Frist um ein Jahr verlängert wird. Investitionen, die im Jahr 2021 hätten erfolgen müssen, können ohne Nachteil erst im Jahr 2022 durchgeführt werden.
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben, die im Jahr 2021 veröffentlicht wurden und steuerbilanzielle Aspekte betreffen, sind nur wenige zu nennen:
- Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben des BMF v. 13.1.2021 (BMF, Schreiben v. 13.1.2021, IV C 6 - S 2138/19/10002 :003), die Fristen für die Übertragung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6. EStR für den Zeitraum 1.3.2020 bis 1.1.2021 um ein Jahr verlängert.
- Erhebliche Bedeutung hat das Schreiben des BMF vom 26.2.2021. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben des BMF v. 26.2.2021 (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002:013) die Möglichkeit eröffnet, bestimmte digitale Wirtschaftsgüter in einem Jahr abzuschreiben. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 1.1.2021.
- Mit Schreiben vom 8.12.2020 (BMF, Schreiben v. 8.12.2020, IV C 6 – S 2133/19/10002:013) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder Stellung genommen. Das Schreiben betrifft hierbei Vereinfachungs- und Anwendungsregelungen.
- Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 zwar den gesetzlichen Zinssatz von 6 % bei Nachzahlungszinsen ab 2015 für verfassungswidrig erklärt, diese verfassungswidrige Rechtslage aber bis 2018 gleichzeitig weiter für anwendbar erklärt. Die Folgen, die sich aus dem Urteil ergeben, hat das BMF in einem Schreiben vom 17.9. 2021 (BMF, Schreiben v. 17.9.2021, IV A 3 - S 0338/19/10004 :005) dargestellt.
Entscheidungen des BFH
Das Steuerbilanzrecht betraf im Jahr 2021 nur recht wenige Entscheidungen des BFH. Der BFH hat auf diesem Gebiet des Steuerrechts eine nahezu erstaunliche Zurückhaltung an den Tag gelegt. Nachfolgend werden verschiedene Entscheidungen mit Links zu den jeweiligen Besprechungen aufgeführt:
- Die Regelung des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht eine punktuelle Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.3.2021 (VIII R 45/18) unter Bestätigung der Vorinstanz geurteilt. Zur Kommentierung
- Der Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw ist nicht nur durch die Führung eines Fahrtenbuchs möglich. Dies hat der BFH mit Urteil vom 15.7.2020 (III R 62/19) entschieden. Zur Kommentierung
- Die Veräußerung einer Betriebsstätte ist schädlich für die Einhaltung der gesetzlichen Fristen im Investitionszulagenrecht. Das Gesetz weist hierbei keine planwidrigen Lücken auf, wie der BFH mit Urteil vom 30.7.2020 (III R 1/18) bestätigt hat. Zur Kommentierung
- Rechnungsabgrenzungsposten sind auch in Fällen von geringer Bedeutung zu bilden. Diese Auffassung hat der BFH in seinem Urteil vom 16.3.2021 (X R 34/19) näher begründet. Zur Kommentierung
- Bei einem Rangrücktritt ist die Verbindlichkeit auch in der Steuerbilanz zu passivieren, wenn die Erklärung vorsieht, dass die Verbindlichkeit nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus sonstigem freien Vermögen zu erfüllen ist. Der BFH hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mit Urteil vom 19.8.2020 (XI R 32/18) bestätigt und näher präzisiert. Zur Kommentierung
- Auch für Kleinstbetriebe besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Einreichung einer E-Bilanz. Der BFH bestätigte seine diesbezügliche Rechtsprechung mit Urteil vom 21.4.2021 (XI R 29/20). Zur Kommentierung
- Mit der Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen setzte sich der BFH in einem Urteil vom 18.5.2021 (I R 4/17) auseinander. Zur Kommentierung
- Eine überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als verdeckte Gewinnausschüttung betraf das Urteil des BFH vom 18.5.2021 (I R 62/17). Zur Kommentierung
- Gleich drei Entscheidungen des BFH vom 10.6.2021 setzen sich mit der Frage auseinander, wann eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten zu erfolgen hat (IV R 18/18, XI R 29/18, IV R 2/19). Zur Kommentierung
- Zur Frage der Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 EStG in den Fällen der Betriebsaufgabe hat sich der BFH in einem Urteil vom 28.7.2021 (X R 30/19) geäußert. Zur Kommentierung
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