Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten
Hintergrund: Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken
Die X-KG nahm in 1999 ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) im Wert von 1 Mio. DM auf. In 2006 betrug der Rückzahlungsbetrag nach einer Umschuldung 520.140 EUR (Kurs (1,57 CHF/EUR).
Zum 31.12.2010 war der Kurs des CHF gegenüber dem Euro erheblich gestiegen. X bewertete die Verbindlichkeit daher für 2010 mit 639.033 EUR (Kurs ca. 1,28 CHF/EUR).
Das FA anerkannte die Teilwertzuschreibung nicht und berücksichtigte das Fremdwährungsdarlehen nur mit dem Wert aus 2006 in Höhe von 520.140 EUR.
Das FG gab der Klage statt. Ausgehend von einer Zinsänderungsvereinbarung in 2008 habe die Restlaufzeit weniger als 4 Jahre (3 Jahre plus 9 Monate) betragen. Bei einem solchen (kurzfristigen) Darlehen sei eine Teilwertzuschreibung bereits möglich, wenn die Kursschwankung 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreite.
Entscheidung: Teilwertzuschreibung bei langfristiger Werterhöhung einer Verbindlichkeit
Der BFH anerkannte die geltend gemachte Teilwertzuschreibung und wies die Revision die FA zurück. Denn am Bilanzstichtag 31.12.2020 lag eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten zwischen dem Euro-Raum und der Schweiz vor.
Ansatz eines Fremdwährungsdarlehens
Eine Fremdwährungsverbindlichkeit ist grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme (Einstandskurs) ergibt (BFH vom 23.04.2009 - IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, Rz 19). Der höhere Teilwert kann bei einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung angesetzt werden. Dabei ist die Laufzeit entscheidend. Bei langfristigen Verbindlichkeiten (Restlaufzeit mindestens zehn Jahre) ist nicht jede Kursveränderung als dauerhaft anzusehen, da sich Währungsschwankungen in der Restlaufzeit ausgleichen können (BFH vom 23.04.2009 - IV R 62/06, Bei kürzerer Restlaufzeit kann dagegen eher angenommen werden, dass sich der Kursverlust nicht bis zur Tilgung zum Einstandswert zurückentwickeln wird. Eine Teilwertzuschreibung ist dann leichter zu begründen.
Berücksichtigung dauerhafter Wechselkursänderungen
Liegen allerdings Tatsachen vor, die eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründen, kann dies eine Teilwertzuschreibung nicht nur bei kürzeren, sondern auch bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten rechtfertigen. Das ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtags so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Einstandskurs werde sich wieder einstellen. Von einer solchen Situation ist das FG ausgegangen. Der BFH konnte daher offen lassen, ob im Streitfall eine längere oder eine kürzere Restlaufzeit zugrunde zu legen ist.
Feststellungslast des Steuerpflichtigen
Bei der Prognose über Umfang und Dauer der Wertminderung oder -erhöhung handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 AO. Kann das FA bzw. das FG die tatsächlichen Voraussetzungen einer geltend gemachten Teilwertabschreibung nicht feststellen, trifft den Steuerpflichtigen hierfür die Feststellungslast (z.B. BFH vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BStBl II 2016, 346, Rz 40). Das gilt ebenso für die Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten.
Kursänderungen als wertbegründende Tatsachen
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen ist der Bilanzstichtag. Wird der Teilwert auf der Grundlage eines Kurswerts ermittelt, stellen eingetretene Kursänderungen wertbegründende, nicht lediglich werterhellende Umstände dar. Sie sind somit nur bis zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen (BFH vom 21.09.2011 - I R 89/10, BStBl II 2014, 612, Rz 19). Soweit wirtschaftliche oder währungspolitische Entscheidungen für die Prognose künftiger Kursentwicklungen von Bedeutung sind, stellen auch sie wertbegründende Tatsachen dar und können deshalb ebenfalls nur berücksichtigt werden, soweit sie bereits am maßgeblichen Bilanzstichtag vorlagen.
Fundamentale Änderung der Verhältnisse
Das FG hat die Prognose getroffen, dass am Bilanzstichtag 31.12.2010 eine fundamentale Änderung wirtschaftlicher oder währungspolitischer Daten vorgelegen habe, die eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit begründet habe. Auf der Grundlage der Entwicklung der währungspolitischen Situation im Euro-Raum sowie der vor dem Bilanzstichtag 31.12.2010 getroffenen umfangreichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe wie auch der EU-Organe durfte das FG annehmen, dass eine außerordentliche und nachhaltige Änderung der wirtschaftlichen und währungspolitischen Verhältnisse in dem Euro-Raum stattgefunden habe und dass der erheblich erhöhte Kurswert des CHF (1,2504 CHF/EUR) am Bilanzstichtag nicht ohne Weiteres zu dem Einstandswert bei Darlehensaufnahme in 2006 (1,5789 CHF/EUR) zurückkehren werde.
Hinweis: Konkrete Prognoseentscheidung
Nach der Auffassung des FG ist von einer dauerhaften Erhöhung des Kurswerts auszugehen, wenn die Kursschwankungen eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag oder 10 % für zwei aufeinander folgende Stichtage überschreitet. Der BFH lehnt diese schematische Betrachtung ab. Entscheidend ist die Prognoseentscheidung anhand der vom Steuerpflichtigen vorgetragenen konkreten Tatsachen. In einem Parallelurteil (BFH vom 02.06.2021 - XI R 29/18, ebenfalls veröffentlicht am 28.10.2021) hat der BFH darauf hingewiesen, die Darlegungslast dürfe nicht überspannt werden. Der Hinweis auf Veröffentlichungen einer Notenbank könne genügen.
Der BFH ergänzt, dass die Außerordentlichkeit der Maßnahmen zur Eindämmung der Schuldenkrise auch daran erkennbar ist, dass gerade diese Umstände als Begründung der Einführung des Europäischen Stabilisierungsmechanismus angeführt wurden. Auch das BVerfG hat die Begründung der Bundesregierung, dass ohne die Hilfsmaßnahmen die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion gefährdet gewesen wäre, ausdrücklich nicht beanstandet (BVerfG vom 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10, BVerfGE 126, 158, Rz. 33).
BFH Urteil vom 10.06.2021 - IV R 18/18 (veröffentlicht am 28.10.2021)
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