In ihrem Einzelabschluss hat die B AG zum 31.12.X1 eine Drohverlustrückstellung für ein mit der C AG geschlossenes, Verlust bringendes Dauerbeschaffungsgeschäft über nicht bilanzierungsfähige Leistungen i. H. v. 400 GE gebildet. Die B AG und die C AG werden in den Konzernabschluss der A AG einbezogen. Die A AG ist an der B AG mit 80 % und an der C AG mit 100 % beteiligt. Der Ertragsteuersatz beträgt für alle Gesellschaften 30 %. Aktive latente Steuern für erwartete Steuerentlastungen werden im Konzernabschluss angesetzt.
Zum 31.12.X2 beläuft sich die Rückstellung auf 250 GE. I. H. v. 200 GE wurde sie in Anspruch genommen, ein Betrag von 50 GE wurde aufgrund geänderter Marktverhältnisse zugeführt. Am 31.12.X3 ist das Dauerbeschaffungsgeschäft ausgelaufen, die zum 31.12.X2 bilanzierte Rückstellung wurde vollständig in Anspruch genommen.
SchuldenKons zum 31.12.X1
Zum Bilanzstichtag 31.12.X1 hat die B AG aus der Perspektive ihres Einzelabschlusses eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. H. v. 400 GE gebildet. Da die Drohverlustrückstellung steuerbilanziell keine Berücksichtigung findet, bildet die B AG für den Bewertungsunterschied zur Steuerbilanz aktive latente Steuern i. H. v. 120 GE. Der Jahresüberschuss wird somit nach Steuern mit 280 GE belastet. Hiervon entfallen 80 % auf den Konzernanteil, 20 % auf die an der B AG beteiligten Minderheitsgesellschafter. Dies ist in der nachstehend abgebildeten verkürzten Bilanz der B AG bereits berücksichtigt.
Aktiva |
Bilanz B AG zum 31.12.X1 |
Passiva |
… |
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… |
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JÜ Konzern |
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–224 |
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JÜ Minderheiten |
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–56 |
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Rückstellung |
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400 |
Aktive latente Steuern |
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120 |
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Die C AG berücksichtigt in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.X1 kein korrespondierendes Aktivum. Im Konzernabschluss der A AG ist die von der B AG gebildete Rückstellung im Zuge der SchuldenKons zu eliminieren. Dabei ist wie folgt zu verfahren:
Die Rückstellung ist erfolgserhöhend gegen die Aufwandsposition auszubuchen, über die sie gebildet wurde:
Konto |
Soll |
Haben |
Rückstellung |
400 |
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Aufwand |
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400 |
Die aktive latente Steuer ist durch die Erfassung eines latenten Steueraufwands zu eliminieren.
Konto |
Soll |
Haben |
Latenter Steueraufwand |
120 |
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Aktive latente Steuern |
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120 |
Aus dem Saldo der beiden vorstehenden Effekte ergibt sich ein Erfolg i. H. v. 280 GE.
Der Erfolg aus der Eliminierung der Rückstellung ist im Verhältnis 80 % zu 20 % auf den Konzern (Gesellschafter der A AG) und die Minderheitsgesellschafter der B AG aufzuteilen.
Konto |
Soll |
Haben |
Minderheiten (GuV) |
56 |
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Minderheiten (Bilanz) |
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56 |
Letztere Buchung wird in der Bilanzierungspraxis häufig nicht umgesetzt. Während die Konsolidierungssysteme den Minderheitenposten auf Basis der (konsolidierungsfähigen) Einzelabschlüssen berechnen und damit den Aufwand aus der Rückstellungsbildung den Minderheiten anteilig zuordnen, wird die als Konzernbuchung zu erfassende erfolgswirksame SchuldenKons allein dem Konzernanteil zugeordnet. Damit verbleiben im Konzern ein auf die Minderheitsgesellschafter entfallender Verlust von 56 GE und ein auf die Gesellschafter des MU entfallender Gewinn von 56 GE. Unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten kann diese Vereinfachung vertretbar sein.
SchuldenKons zum 31.12.X2
Zum Bilanzstichtag 31.12.X2 hat sich der Wertansatz der Drohverlustrückstellung auf 250 GE vermindert. Die Abnahme von 150 GE ist das Ergebnis einer Inanspruchnahme von 200 und einer Erhöhung des berücksichtigten Verlusts um 50 GE. Der Sachverhalt hat auf den Einzelabschluss der B AG folgende Auswirkungen, wobei der aus der Konzernperspektive auf die Minderheitsgesellschafter entfallende Teil wiederum gesondert gezeigt wird.
Aktiva |
Bilanz B AG zum 31.12.X2 |
Passiva |
… |
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… |
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Gewinnrücklagen Konzern |
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–224 |
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JÜ Konzern |
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–76 |
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Gewinnrücklagen Minderheiten |
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–56 |
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JÜ Minderheiten |
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–19 |
Kasse |
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–200 |
Rückstellung |
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250 |
Aktive latente Steuern |
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75 |
… |
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Der zum 31.12.X1 bestehende Bewertungsunterschied zwischen dem Wertansatz der Rückstellung in der HB der B AG und der Steuerbilanz von 400 GE hat sich auf 250 GE reduziert. Entsprechend ist die aktive latente Steuer von 120 GE auf 75 GE zu vermindern. Der daraus resultierende latente Steueraufwand entfällt zu 80 % auf den Konzernanteil (36 GE) und zu 20 % auf die Minderheitsgesellschafter der B AG (9 GE). Auch die erfolgswirksame Erhöhung der Rückstellung (50 GE) ist auf die beiden Gesellschaftergruppen aufzuteilen. Damit entfällt auf den Konzern ein Verlust i. H. v. 76 GE (40 GE + 36 GE), auf die Minderheitsgesellschafter ein Aufwand von 19 GE (10 GE + 9 GE). Die Inanspruchnahme der Rückstellung (200) ist in der verkürzten Bilanz durch eine Abnahme des Kassenbestands dargestellt. Die auf den Konzern bzw. die Minderheitsgesellschafter entfallende Veränderung der Gewinnrücklagen enthält den aus der Vorperiode vorgetragenen Verlust.
Im Konzernabschluss der A AG ist im Zuge der SchuldenKons zum 31.12.X2 wie folgt zu buchen:
Die Eliminierungsbuchung der Vorper...