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Die Vorschriften zum Inhalt der Bilanz haben auf den Konzernabschluss keine Auswirkung. Durch den Hinweis in § 298 Abs. 1 HGB, dass die Vorschriften für große KapG anzuwenden sind, gelten über die allg. Vorschriften zum Inhalt der Bilanz in § 247 Abs. 1 HGB die speziellen und weitergehenden Gliederungsvorschriften des § 266 HGB. Die in § 247 Abs. 2 HGB vorgenommene Definition des Anlagevermögens gilt uneingeschränkt auch für den Konzernabschluss. Die Beurteilung hat aus Konzernsicht und nicht aus Sicht des Einzel-/Jahresabschlusses des MU oder TU zu erfolgen. Hieraus können sich abweichende Beurteilungen im Konzernabschluss ergeben.

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