Rz. 26

Der notwendige Inhalt des Bestätigungsvermerks ergibt sich aus § 322 Abs. 1 bis 3 und 6 HGB. Ein in dieser Form erteilter Bestätigungsvermerk ist dann unrichtig, wenn er nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung nicht mit diesem Inhalt hätte abgegeben werden dürfen, sondern vielmehr eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks oder gar dessen Versagung hätte erfolgen müssen.[1] Dies gilt nicht nur für den uneingeschränkten (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB), sondern auch für den eingeschränkten Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB).

 

Rz. 27

Wird der Bestätigungsvermerk zu Unrecht versagt und ein Versagungsvermerk erteilt, liegt keine strafbare Handlung vor, da der Versagungsvermerk nach § 322 Abs. 4 Satz 2 HGB ausdrücklich kein Bestätigungsvermerk ist.[2] Unter Umständen kann jedoch eine Strafbarkeit als unrichtige Berichterstattung (Rz 19 ff.) gegeben sein.

 

Rz. 28

Die Nichteinhaltung von Formalien führt nicht zu einer Strafbarkeit nach § 332 HGB, wenn der Bestätigungsvermerk inhaltlich richtig ist.

 
Praxis-Beispiel

Unter die Nichteinhaltung von Formalien fallen etwa Fehler in der Orts- oder Datumsangabe oder die Unterzeichnung nicht durch den Prüfer, sondern den Gehilfen.

Entscheidend ist auch bei dieser Tatbestandsalternative ausschl. die inhaltliche Übereinstimmung von Prüfungsergebnis und Bestätigungsvermerk.

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 332 HGB Rn 29; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 332 HGB Rz 26; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 332 HGB Rz 30, Stand: 9/2007.
[2] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 332 HGB Rz 28.

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