Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 38
In die nach Abs. 1 Satz 2 durchzuführende Analyse von Geschäftsverlauf und Lage der Ges. sind nach Abs. 1 Satz 3 die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen. Abs. 1 Satz 3 präzisiert damit die Regelung des Abs. 1 Satz 1, wobei für große KapG die Besonderheiten des Abs. 3 gelten (nichtfinanzielle Leistungsindikatoren).
Rz. 39
Die finanziellen Leistungsindikatoren sind unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Die Formulierung "Bezugnahme" bedeutet hierbei zunächst eine Einschränkung, indem eine Wiederholung der Angaben des Jahresabschlusses im Lagebericht unterbleiben soll. V. a. soll jedoch die Beziehung der im Lagebericht genannten Leistungsindikatoren zu den Jahresabschlussdaten aufgezeigt werden, d. h., die Ermittlung der Leistungsindikatoren ist zu erläutern.
Rz. 40
Neben den finanziellen sollten auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren mit einbezogen werden, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage der Ges. bedeutsam sind. Dabei stehen jene Indikatoren im Vordergrund, die auch zur internen Steuerung der Ges. genutzt werden.
Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind bspw. (DRS 20.107):
- Kundenbelange (Kundenstamm, Kundenzufriedenheit etc.),
- Umweltbelange (Emissionswerte, Energieverbrauch etc.),
- Arbeitnehmerbelange (Mitarbeiterfluktuation, Mitarbeiterzufriedenheit, Betriebszugehörigkeit, Fortbildungsmaßnahmen etc.),
- Indikatoren zur Forschung und Entwicklung (sofern diese Angaben nicht im Forschungs- und Entwicklungsbericht erfolgen),
- gesellschaftliche Reputation der Ges. (Indikatoren zum sozialen und kulturellen Engagement, Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung etc.).
Rz. 41
Nach DRS 20.K111 haben kapitalmarktorientierte MU im Konzernlagebericht gesonderte Angaben zu machen, sofern die berichteten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren intern unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit verwendet werden. Diese Angabepflicht tangiert die Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung für große kapitalmarktorientierte Unt (§ 289b HGB).
Rz. 42
Mit dem Ziel eines intertemporalen Vergleichs sollten die Leistungsindikatoren stetig genutzt werden. Erfolgen von einem Jahr zum anderen Wechsel oder Neuaufnahmen von Kennzahlen, sollten Vj-Vergleichswerte angegeben werden.