Daniel Münster, Annette Meier-Behringer
1 Überblick
1.1 Regelungszweck und Inhalt
Rz. 1
Durch § 335 HGB erhält das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Möglichkeit, Verstöße gegen Offenlegungspflichten durch KapG mittels Auferlegung eines Ordnungsgelds zu sanktionieren. Der Druck auf die Unt, die sich ihren Offenlegungsverpflichtungen entziehen möchten, hat sich durch die Verfahrenseinleitung von Amts wegen, die Auferlegung der Verfahrenskosten und die fehlende aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe erheblich verstärkt. Durch das MicroBilG und zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs wurden geänderte europäischen Vorgaben umgesetzt und das Ordnungsgeldverfahren modernisiert. Wesentliche Änderungen waren dabei die Absenkung der Offenlegungspflichten für KleinstKapG durch das MicroBilG und die Herabsetzung der Sanktionen für kleine und KleinstKapG durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs. Daneben wurde das Verfahren um die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ergänzt und eine zweite gerichtliche Instanz in Form der Rechtsbeschwerde eingeführt. Zur besseren Verständlichkeit wurden die gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen des BfJ aus dem § 335 HGB herausgelöst und in einem neuen § 335a HGB zusammengefasst.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TRLÄndRLUmsG) wurden Regelungen für kapitalmarktorientierte KapG neu eingeführt, die den Ordnungsgeldrahmen für die Sanktionierung von Offenlegungsverstößen ausweiten und bei Offenlegungsverstößen eine Informationspflicht des BfJ gegenüber der BaFin auslösen.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unt umfasst KapG gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, PersG ohne eine natürliche Person als phG gem. § 264a Abs. 1, § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, eG gem. § 339 Abs. 1 Satz 1 HGB, Banken gem. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB, VersicherungsUnt gem. § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB, Zweigniederlassungen ausländischer KapG mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat gem. § 325a Abs. 1 Satz 1 HGB sowie nach dem PublG zur Offenlegung verpflichtete Unt (§ 9 PublG). Das EHUG hat zu keiner Veränderung beim Kreis der offenlegungspflichtigen Unt geführt.
Rz. 3
Die zur Veröffentlichung einzureichenden Unterlagen sind abhängig von der Größenklasse der Ges. nach §§ 267, 267a HGB. Mittelgroße und große KapG i. S. d. § 267 HGB müssen sämtliche in § 325 Abs. 1 HGB aufgezählten Unterlagen einreichen. Es handelt sich dabei um den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, GuV –, erweitert um einen Anhang und ggf. KFR sowie Eigenkapitalspiegel, einen Lagebericht, einen Bericht des Aufsichtsrates, einen Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss sowie ggf. die Entsprechungserklärung zum Corporate Governance Codex nach § 161 AktG. Nach § 325 Abs. 3 HGB gilt entsprechendes für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Kleine KapG müssen nach § 326 Abs. 1 HGB nur die Bilanz und den Anhang offenlegen. Die durch das MicroBilG eingeführte KleinstKapG kann auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, soweit bestimmt Angaben unter der Bilanz erläutert werden; zu veröffentlichen bzw. zu hinterlegen ist in diesem Fall nur die Bilanz (§ 326 Rz 24 ff.). Daneben können Kleinst-, kleine und mittelgroße Ges. von den Erleichterungen nach § 326 HGB bzw. § 327 HGB Gebrauch machen. Unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB brauchen TU ihren Einzelabschluss nicht offenzulegen (§ 264 Rz 92 ff.).
1.3 Normenzusammenhänge
1.3.1 Europäische Regelungen
Rz. 4
Die nationalen Vorschriften über die Offenlegung von Jahresabschlüssen beruhen auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Das EHUG dient der Umsetzung der Publizitätsrichtlinie und der Transparenzrichtlinie in nationales Recht. Die europarechtskonforme Umsetzung des Art. 6a i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. f der Publizitätsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten geeignete Sanktionsmaßnahmen bei Verletzung von Publizitätspflichten vorzusehen. Die Erleichterungen für KleinstKapG durch das MicroBilG beruhen auf der Umsetzung der sog. Mirco-Richtlinie.
Die Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie führt zu einer Verschärfung der Sanktionen bei Offenlegungsverstößen durch kapitalmarkorientierte KapGes.