Rz. 153

Fremdkapitalzinsen gehören zunächst grds. nicht zu den AHK. Die Finanzierung ist als eigenständiger, von der Anschaffung oder Herstellung unabhängiger Vorgang zu verstehen.[1]

Für bestimmte Fremdkapitalzinsen besteht allerdings eine Ausnahme vom Aktivierungsverbot (Rz 204 ff.).

[1] So auch Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 503; zur Ausschluss-Begründung, dass AK nur mittelbar der Anschaffung dienen, s. zudem BFH, Urteil v. 24.5.1968, VI R 6/67, BStBl 1968 II S. 574.

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