Rz. 64

Die in § 272 HGB verwendeten Begriffe "gezeichnetes Kapital" und "Kapitalrücklage" beziehen sich nur auf MU in der Rechtsform der KapG. Bei KapCoGes als MU ist die Postenbezeichnung entsprechend § 264c Abs. 2 HGB anzupassen. Das gezeichnete Kapital im Konzernabschluss stimmt grds. mit dem Ausweis im Jahresabschluss des MU überein. Ausnahmen können sich bei Anteilen von TU am MU ergeben, da solche Anteile nach § 301 Abs. 4 HGB im Konzernabschluss wie eigene Anteile[1] des MU zu behandeln und mit ihrem – sofern vorhanden – Nennwert bzw. ansonsten mit ihrem rechnerischen Wert in der Vorspalte offen von dem gezeichneten Kapital abzusetzen sind.[2] Die Kapitalrücklage im Konzernabschluss umfasst grds. nur die Kapitalrücklage des MU, da die Kapitalrücklagen der TU i. R. d. KapKons eliminiert werden. Bei der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Kapitalrücklage kann es allerdings zu Abweichungen von der Kapitalrücklage des MU kommen (Rz 62).

 

Rz. 65

Der Begriff "Gewinnrücklagen" umfasst im Konzernabschluss Beträge sowohl des MU als auch von den einbezogenen TU. Die Aufgliederung der Gewinnrücklagen gem. § 266 Abs. 3 A. III. HGB ist grds. zulässig und beizubehalten. Die ausschüttungsgesperrten Rücklagen (gesetzliche Rücklage, Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unt, ggf. satzungsmäßige Rücklagen) stellen anders als im Einzel-/Jahresabschluss aus Sicht des Konzerns keine relevanten Informationen dar. Vor diesem Hintergrund können auch alle Gewinnrücklagen im Konzernabschluss zusammengefasst ausgewiesen werden. Wegen der unterschiedlichen Herkunft der Mittel ist eine Trennung von Kapital- und Gewinnrücklagen aber zwingend geboten.[3]

 

Rz. 66

Sowohl positive als auch negative Währungsumrechnungsdifferenzen sind gem. § 308a Satz 3 HGB innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" auszuweisen. Letzterer ist bei tw. oder vollständigem Ausscheiden des TU in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen (§ 308a Satz 4 HGB). Unwesentliche Währungsumrechnungsdifferenzen dürfen i. S. d. Klarheit auch mit den Gewinnrücklagen zusammengefasst werden. Allerdings sind diese dann durch einen Davon-Vermerk kenntlich zu machen oder i. R. e. Aufgliederung der Gewinnrücklagen im Konzernanhang darzustellen.[4]

[1] S. ausführlich zu eigenen Anteilen im Einzelabschluss Reinke, in Kußmaul/Müller, HdB, Eigene Anteile in Handels- und Steuerbilanz, Rz 1 ff., Stand: 16.3.2020.
[2] Weiter erläuternd hierzu Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 56 f., Stand: 9/2021.
[3] So auch Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 72.
[4] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 73.

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