Rz. 101
Als Löhne und Gehälter sind sämtliche im abzuschließenden Gj i. R. v. Dienstverhältnissen angefallenen Löhne und Gehälter für Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung des Unt auszuweisen. Die Ausweispflicht erstreckt sich auf die Bruttobeträge der Löhne und Gehälter (d. h. auf die Beträge vor Abzug der vom Arbeitnehmer zu tragenden Lohnsteuer und Sozialabgaben) und ist unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt und der Entgeltform (Geld- oder Sachbezüge). Auch Vergütungen für die aktive Tätigkeit eines persönlich haftenden Gesellschafters (natürliche Person) sind unter diesem Posten zu erfassen. Löhne und Gehälter sind somit in dem Gj in der GuV auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Der gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist hingegen unter dem Posten Nr. 6b auszuweisen.
Rz. 102
Die periodengerechte Erfassung am Jahresende noch nicht ausgezahlter Löhne und Gehälter ist durch einen Verbindlichkeits- oder Rückstellungsausweis in entsprechender Höhe des Personalaufwands sicherzustellen. Ausweispflicht unter dem Posten Nr. 6a besteht auch für Lohn- und Gehaltsauszahlungen früherer Gj, sofern für diese keine ausreichende Rückstellung gebildet wurde. Für Vorschuss- und Abschlagszahlungen auf Löhne und Gehälter kommt aufgrund ihrer fehlenden Aufwandseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Zahlung kein Ausweis unter den Personalaufwendungen in Betracht. Vielmehr sind sie als Forderungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auszuweisen.
Auch durch Kurzarbeit verminderte Löhne und Gehälter sowie mögliche arbeitgeberseitige Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind als Löhne und Gehälter auszuweisen. Die Erstattungsbeträge der Bundesagentur für Arbeit für das an den AN gezahlte Kurzarbeitergeld berühren aufgrund ihres Charakters als durchlaufender Posten die GuV hingegen nicht.
Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 2 Abs. 1 KugV stellt aufgrund des Umstands, dass das Unt. in Bezug auf die Sozialversicherungsbeträge weiterhin verpflichtet bleibt und diese weiterhin in voller Höhe als Aufwand erfassen muss, keinen durchlaufenden Posten dar, sodass die Erstattungsbeträge als Zuschüsse der öffentlichen Hand grds. unter Nr. 4 in der GuV zu erfassen sind.
Im Falle einer periodengerechten Vereinnahmung der Zuschüsse und einer direkten Zurechenbarkeit zum Primäraufwand wird allerdings auch eine direkte (aufwandsmindernde) Erfassung beim entsprechenden Aufwandsposten als zulässig erachtet.
Rz. 103
Über die tariflich festgelegten oder frei vereinbarten Grundbezüge hinaus sind auch die Nebenbezüge als Löhne und Gehälter unter Posten Nr. 6a auszuweisen. Diese stellen die durch das Dienstverhältnis veranlassten über die Grundbezüge hinausgehenden Teile der "Löhne und Gehälter" dar und umfassen sämtliche laufenden oder einmaligen Sonderzahlungen, die aus besonderen Anlässen gewährt werden und der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen.
Als mögliche Nebenbezüge sind v. a. Trennungs- und Aufwandsentschädigungen, Gratifikationen, Provisionen an Angestellte, Löhne für gesetzliche Feiertage, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Entgelte für Altersteilzeit, Überstundenentlohnung, Schichtzuschläge, Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder, Urlaubsabgeltungen, vom Unt übernommene Lohn- und Kirchensteuer, Jubiläumszahlungen, Vergütungen für betriebliche Verbesserungsvorschläge und Erfindungen (soweit nicht aktiviert), Tantiemen, Erfolgsbeteiligungen, Wohnungsentschädigungen, Licht- und Wassergeld, Erziehungsbeihilfen, Hausstands- und Kinderzulagen und Zahlungen nach dem Vermögensbildungsgesetz zu nennen. Schmutz-, Gefährdungs- und Schwerarbeitzulagen sowie Werkzeuggeld sind ebenfalls als Nebenbezüge zu erfassen.
Rz. 104
Nicht unter den Posten Nr. 6a fallen hingegen als sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisende an Arbeitnehmer oder Geschäftsführer geleistete Auslagenerstattungen, die nicht der Abgeltung von Leistungen dienen, die im gegenseitigen Leistungsaustausch stehen, sondern der Erstattung von Auslagen, die im Interesse des Unt vorgenommen wurden.
Rückerstattung barer Auslagen, pauschalierter Aufwendungsersatz für Reisen, Verpflegung, Nutzung des eigenen Pkw für Dienstreisen und Übernachtung sind keine Personalaufwendungen, sondern sonstige betriebliche Aufwendungen.
Rz. 105
Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen sind als Aufwendungen für "Löhne und Gehälter" zum Ausweis zu bringen. Ein Ausweis derartiger Zahlungen als sonstiger betrieblicher Aufwand sollte dann vorgenommen werden, wenn es sich um Abfindungen (erhebliche Beträge) aus Sozialplänen oder Vorruhestandsregelungen handelt. Der Ausweis von Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit einem "Blockmodell für Altersteilzeit" ergeben, ist von der jeweiligen Ausgangskonstellation abhängig. So erfolgt die Gegenbuchung zur Bildung von Rückstellungen für Erf...