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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Implizite Bewertungsgrundsätze

Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Lina Warnke
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4.1 Aus anderen Vorschriften ableitbare Grundsätze

 

Rz. 162

Über die in § 252 HGB explizit oder implizit verankerten (Bewertungs-)Grundsätze mit nachgelagerter Normen-Rangfolge (Rz 18) hinaus hat der Gesetzgeber weitere allgemeine Bewertungsgrundsätze in den Spezialvorschriften der §§ 253 ff. HGB verankert. Zu diesen zählen etwa das Anschaffungs-/Herstellungskostenprinzip (zur Bewertung mit den AHK s. § 253 Rz 17 f.; zur AK-Ermittlung § 255 Rz 1 ff. und zur HK-Ermittlung § 255 Rz 79 ff.) oder das strenge/gemilderte Niederstwertprinzip (§ 253 Rz 19).

4.2 Grundsatz der Methodenbestimmtheit

 

Rz. 163

Der Grundsatz der Methodenbestimmtheit enthält die Vorgabe zur Ermittlung von Wertansätzen von VG und Schulden unter konsistenter Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode.[1] Gemeint ist damit, dass bei einem vorliegenden Methodenwahlrecht kein Zwischenwert aus den verschiedenen möglichen Methoden angesetzt werden darf, es also zu keiner Durchmischung der Methodenergebnissen kommt. KapG unterliegen dabei nach § 284 Abs. 2 Nr. 1, 2 HGB zudem der Pflicht zur Angabe der angewendeten Bewertungsmethode (§ 284 Rz 29 ff.).

[1] Ebenso Kliem/Büssow, in Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 252 HGB Rz 87.

4.3 Grundsatz des Willkürverbots

 

Rz. 164

Der Grundsatz des Willkürverbots, der sich auf die Bewertung bezieht, ist nicht explizit kodifiziert. Er ergibt sich aus dem Gesamtkonstrukt der GoB im Allgemeinen und aus den Bewertungsgrundsätzen – etwa des § 252 Abs. 1 Nr. 4, 6 HGB – im Speziellen. Der fehlenden expliziten Normierung und der entsprechend fehlenden Ausgestaltung qua Gesetz geschuldet, gibt es allerdings keine eindeutige Definition von Willkürfreiheit. Auch im Schrifttum ist keine einheitliche Definition vorzufinden, wobei diese in vielen Fällen zumindest im Kern zum gleichen Ergebnis führen. So wird unter einer willkürfreien Bewertung etwa verstanden, dass diese realitätsnah und nach Auffassung des Kfm. ...

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