Rz. 6
In § 315f Abs. 3 HGB-E wird klargestellt, dass der Konzernbilanzeid und der Konzernlageberichtseid in einer gemeinsamen Erklärung abgegeben werden können. Dies bedeutet, dass es den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs freigestellt ist, die beiden Eide getrennt oder zusammen abzugeben, solange die inhaltlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Möglichkeit, die Versicherungen in einer einheitlichen Erklärung zusammenzufassen, stellt eine praktische Erleichterung für die Unt dar.
Die Form der Erklärung muss dabei dem Schriftlichkeitserfordernis genügen, welches nach den §§ 126 Abs. 3 und 126a BGB auch durch elektronische Form gewahrt werden kann. In dem Falle wäre der Konzernbilanzeid i. S. d. § 126a BGB elektronisch von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs zu signieren. Diese Regelung erlaubt eine flexiblere Handhabung der Formvorschriften, insb. im Hinblick auf den zunehmenden Einsatz digitaler Technologien in der Unternehmensberichterstattung.
Rz. 7
Das DSRC empfiehlt folgende Formulierung (DRS 20.K308, DRS 20.K309)
- bei einer zusammengefassten Versicherung für den Konzernabschluss (i. S. d. bisherigen § 287 Abs. 2 Satz 4 HGB) und den Konzernlagebericht (i. S. d. bisherigen § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB), die allerdings für die zusammengefasste Versicherung i. S. d. § 315f Abs. 3 HGB-E herangezogen werden kann:
"Wir versichern nach bestem Wissen, dass gem. den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind."
bei getrennten Erklärungen für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht:
Für den Konzernabschluss:
"Wir versichern nach bestem Wissen, dass gem. den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt."
Für den Konzernlagebericht:
"Wir versichern nach bestem Wissen, dass im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind."
Es müsste für den Fall, dass der Konzernlagebericht gem. § 315b HGB-E um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist, noch die Versicherung ergänzt werden, dass bei der Erstellung des Konzernnachhaltigkeitsberichts die relevanten ESRS und die Art. 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in der jeweils geltenden Fassung beachtet wurden.