Rz. 103

Aus der Formulierung des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB folgt ein grds. Verrechnungs- bzw. Saldierungsverbot. Dieses Verbot folgt dem allgemeinen Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) und dem Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB). Das Verrechnungsverbot wird jedoch sowohl bzgl. der Bilanz als auch der GuV von Ausnahmen durchbrochen, auf die in den nachfolgenden Abschnitten eingegangen wird.

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