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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.3 Wahl der Abschreibungsmethode und Plananpassung

Klaus Bertram, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rz. 186

Seit der Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit ist eine Übernahme rein steuerlich orientierter Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern in die Handelsbilanz (HB) nicht mehr der Regelfall und aufgrund konkurrierender Rechtsvorschriften tw. auch nicht mehr möglich (vgl. hierzu das Beispiel in Rz 187). Durch sachgerechte Bestimmung von Nutzungsdauern, Abschreibungsmethoden und der Berücksichtigung etwaiger Restwerte sind handelsrechtlich deutlich realitätsnähere Aufwandsverläufe bei den Abschreibungen möglich. C. p. reduziert dies die Notwendigkeit der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen. Mit der Entkopplung der Handels- von der Steuerbilanz verbunden ist im Bereich des AV die Führung zweier separater Anlagenbuchführungen; eine für handelsrechtliche und eine für steuerliche Zwecke (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).

 

Rz. 187

Zu beachten ist bei der Wahl der Abschreibungsmethode der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Danach ist es in der HB nicht zulässig, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu bewerten (§ 252 Rz 141).

 
Praxis-Beispiel

Ein Unt erwirbt im Gj 2021 einen Pkw. Der Pkw wird mit seinen AK aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – die nach den AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter bestimmt wird – abgeschrieben. Das Unt entscheidet sich für die degressive Abschreibungsmethode, da diese den tatsächlichen Nutzenverbrauch in dem Unt annahmegemäß am besten widerspiegelt.

Im Gj 2023 erwirbt das Unt einen weiteren vergleichbaren Pkw. Nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ist dieser in der HB ebenfalls degressiv abzuschreiben, soweit sich kein abweichender Nutzenverbrauch begründen lässt und kein begründeter Ausnahmefall i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB vorliegt, der einen Methodenwechsel rechtfertigt. In der Steuerbil...

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