Rz. 107
Vermögensgegenstände, die als Deckungsvermögen fungieren sollen, müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen:
(1) | sie müssen dem Zugriff aller übrigen Gläubiger – also mit Ausnahme des Versorgungsberechtigten selbst – entzogen sein (Insolvenzsicherheit) und |
(2) | sie dienen ausschl. der Erfüllung der zu deckenden Altersversorgungsverpflichtungen (Zweckexklusivität). |
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