Rz. 40

Nach § 238 Abs. 1 Satz 3 HGB müssen sich alle Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung nachverfolgen lassen. Dazu muss die Buchführung ihre Belegfunktion erfüllen (§ 239 Rz 40). Bei einer papierbasierten wie auch elektronischen Buchführung bedeutet dies, dass sich die Geschäftsvorfälle von den Belegen zu den Buchungen und von den Buchungen zurück zu den Belegen verfolgen lassen müssen. Bei einer digitalen oder automatisierten Buchführung erfordert dies ggf. eine Verfahrensdokumentation (§ 239 Rz 42 f.).

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