Rz. 36

Zum Begriff Bestandszuverlässigkeit s. Rz 10 f.

 

Rz. 37

Anders als bei den übrigen Inventurvereinfachungsverfahren des § 241 HGB ist hier Bestandszuverlässigkeit nur für den Rückrechnungs- bzw. Fortschreibungszeitraum erforderlich.

 

Rz. 38

Die vor- bzw. nachverlegte Inventur ist deshalb i. d. R. nicht für Bestände zulässig, die nicht die Vermutung der Bestandszuverlässigkeit in sich tragen (§ 240 Rz 17).

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