Rz. 116
Der Bestätigungsvermerk ist nach § 322 Abs. 7 Satz 1 HGB vom Abschlussprüfer unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Ort wird regelmäßig die Niederlassung des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft sein. Die Datierung des Bestätigungsvermerks hat an dem Tag zu erfolgen, an dem die Abschlussprüfung materiell abgeschlossen ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn sämtliche erforderlichen Auskünfte erteilt und Nachweise erbracht worden sind, sodass das Testatsdatum zeitlich nicht vor der Durchführung einer Schlussbesprechung oder dem Datum der einzuholenden Vollständigkeitserklärung liegen darf.
Rz. 117
Liegt zwischen dem Datum des Bestätigungsvermerks und seiner Auslieferung ein längerer Zeitraum oder ist bis zur Auslieferung des Bestätigungsvermerks das Eintreten wesentlicher Ereignisse zu erwarten, hat der Abschlussprüfer ergänzende mündliche oder schriftliche Erklärungen der gesetzlichen Vertreter über die Vollständigkeit der erteilten Auskünfte und Nachweise für diesen Zeitraum einzuholen.
Am 20.2.01 findet die Schlussbesprechung zur Jahresabschlussprüfung 01 der prüfungspflichtigen GmbH statt. I. R. d. Schlussbesprechung erhält der Abschlussprüfer letzte noch benötigte Auskünfte. Wenige Tage nach der Schlussbesprechung erhält er die vom Geschäftsführer ausgefüllte und mit Datum vom 20.2.01 unterschriebene Vollständigkeitserklärung. Das Testatsdatum bestimmt der Abschlussprüfer mit dem 20.2.01.
Infolge Arbeitsüberlastung kommt der Abschlussprüfer erst am 15.3.01 dazu, das Testatsexemplar auszufertigen und an den Auftraggeber zu schicken. Er hat sich vor der Auslieferung des Bestätigungsvermerks von dem Geschäftsführer bestätigen zu lassen, dass in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten sind, die eine Änderung des Jahresabschlusses oder Lageberichts erfordern oder die Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk haben.
Rz. 118
Die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks erfolgt bei Berufsgesellschaften, die zum gesetzlichen Abschlussprüfer bestellt sind, gem. § 32 WPO durch vertretungsberechtigte WP bzw. im Fall der Prüfung einer mittelgroßen Gesellschaft auch durch vertretungsberechtigte vBP (zur Vertretungsberechtigung vgl. § 321 Rz 156). Zu beachten sind darüber hinaus die Sätze 3 und 4 in Abs. 7 der Vorschrift. Danach ist bei gesetzlichen Abschlussprüfung von WPG/BPG der Bestätigungsvermerk zumindest von dem für die Auftragsdurchführung verantwortlichen WP/vBP zu unterzeichnen (§ 44 Abs. 1 BS WP/vBP). Sofern eine Sozietät zum Abschlussprüfer bestellt ist, ist der Bestätigungsvermerk von allen WP, die zum Zeitpunkt der Wahl des Abschlussprüfers der Sozietät als Sozien angehört haben, zu unterzeichnen. Daher empfiehlt sich aus praktischen Gründen, in derartigen Fällen nur einen Sozius zum Abschlussprüfer wählen zu lassen.
Rz. 119
Im Regelfall werden diejenigen WP, die den Bestätigungsvermerk unterzeichnen, dieselben sein, die den Prüfungsbericht unterzeichnen. Zu Ausnahmen vgl. § 321 Rz 155.
Rz. 120
Zu beachten ist weiterhin, dass der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht zeitgleich vorzulegen hat. Es ist somit nicht zulässig, zunächst den Bestätigungsvermerk zu erteilen und den Prüfungsbericht mit zeitlicher Verzögerung nachfolgen zu lassen.
Rz. 121
Die Unterzeichnung hat eigenhändig zu erfolgen, sodass die Verwendung von mechanischen, faksimilierten oder gescannten Unterschriften nicht ausreichend ist.
Allerdings ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP auch eine rein elektronische Siegelung eines Bestätigungsvermerks möglich.
Rz. 122
Der unterzeichnende WP hat die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin" zu verwenden (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WPO). Unterzeichnende vBP haben entsprechend die Berufsbezeichnung "vereidigter Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin" zu verwenden (§ 128 Abs. 2 WPO). Eine Hinzufügung anderer Berufsbezeichnungen bei Mehrfachqualifikation ist nur zulässig, wenn es sich um einen amtlich verliehenen ausländischen Prüfertitel handelt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 WPO), wie z. B. der US-amerikanische CPA oder der britische CA.
Rz. 123
Oberhalb der Berufsbezeichnung ist der Name des WP in Druckschrift wiederzugeben, wobei grds. der Nachname ausreicht. Zur Vermeidung von Verwechslungen kann es u. U. sinnvoll sein, bei Namensidentität mehrerer WP in einer Wirtschaftsprüferpraxis auch die Vornamen oder eine Abkürzung des Vornamens mit anzuführen. Die Ergänzung um einen geschlechterspezifischen Zusatz "Frau" oder "Herr" sollte nicht erfolgen, auch wenn im Einzelfall aus dem Vornamen nicht auf das Geschlecht geschlossen werden kann.
Rz. 124
Der Bestätigungsvermerk ist außerdem mit dem Berufssiegel nach § 48 Abs. 1 WPO zu versehen (zur Siegelführung bei freiwilligen Abschlussprüfungen vgl. Rz 190).
Rz. 125
Prüfungsbericht nach § 321 HGB und Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB sind zwei unabhängige Berichterstattungselemente des Abschlussprüfers (Rz 8 f.). Daher ist der Bestätigungsvermerk im Regelfall unabhängi...