Rz. 326
Bei Wertpapieren des UV wird der Abschreibungsbedarf üblicherweise aus ihrem Börsenkurs abgeleitet.[1] Der Börsenkurs, identisch mit dem beizulegenden Zeitwert gem. § 255 Abs. 4 HGB, ist allerdings nicht der endgültige Bewertungsmaßstab, sondern bildet nur die Ausgangsgröße. Da Wertpapiere des UV regelmäßig zur Veräußerung vorgesehen sind, ist eine verwertungsorientierte Bewertung vorzunehmen. Folglich sind die bei einer Veräußerung anfallenden Veräußerungskosten (z. B. Bankspesen) vom Börsenkurs abzusetzen.
Rz. 327
Die z. T. vertretene Ansicht, bei Wertpapieren, die zunächst noch im Unt verbleiben, sei eine beschaffungsmarktorientierte Bewertung zu Wiederbeschaffungskosten (d. h. Börsenkurs zzgl. Erwerbsnebenkosten) zulässig,[2] teilen wir nicht. Durch die Zuordnung zum UV hat der Bilanzierende seine Entscheidung dokumentiert, das Wertpapier nicht dauerhaft zu halten. An dieser Zweckbestimmung hat sich die Niederstbewertung auch zu orientieren, wenn sich die Veräußerung der Wertpapiere bei Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht abzeichnet.
Rz. 328
Sonderfragen werfen die Bewertung von Zerobonds,[3] Genussrechten,[4] des Bondstrippings[5] und die Bewertung von Wertpapieren bei VersicherungsUnt[6] auf. Insoweit sei auf die Spezialliteratur verwiesen.
Rz. 329
Die Ermittlung des beizulegenden Werts von im UV ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Unt richtet sich im Fall einer Börsennotiz nach den vorstehenden Grundsätzen für andere Wertpapiere des UV. Ist kein Börsen- oder Marktpreis festzustellen, ist ihr beizulegender Wert nach den für die Bewertung dieser Anteile im AV geltenden Grundsätzen zu bestimmen (Rz 263).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen