6.1 Allgemeines
Rz. 77
Ein Pflichtbestandteil im Konzernanhang sind Angaben und Erläuterungen zu in den KonsKreis einbezogenen Unt und sonstige Beteiligungsbeziehungen. Üblicherweise erfolgt dies in Form von Aufstellungen oder Listen der zum Konzern gehörenden Unt. Diese Anhangangabe ist unabhängig von Veränderungen im KonsKreis vorzunehmen. Ebenso ist die quotale Höhe des Anteils unerheblich. Ein Ausweiswahlrecht ist nicht vorhanden. Aufstellungen über den Anteilsbesitz können analog zu den Anhangangaben im Jahresabschluss des MU nach § 285 Nr. 11 HGB (§ 285 Rz 79 ff.) erfolgen.
Rz. 78
Es gilt das Stichtagsprinzip. Demnach sind alle zum Stichtag des Konzernabschlusses in den Konzernabschluss einbezogenen sowie nicht einbezogenen Unt aufzuführen.
Rz. 79
Die Rechtsform der Unt ist unerheblich. Auch stille Beteiligungen, Arge, GbR sowie sonstige juristische Personen können als Unt in den KonsKreis einbezogen werden, da ausschl. auf die Unternehmenseigenschaft abgestellt wird. Gleiches gilt für den Sitz des Unt.
Rz. 80
Aus dem Wesentlichkeitskriterium in § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 HGB folgt, dass Aufstellungen zu TU, assoziierten Unt und anteilmäßig konsolidierten Unt nach § 313 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB vollständig zu erfolgen haben. Lediglich Unt, die unter die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 HGB fallen, brauchen – sofern sie für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind – nicht in die Aufstellung aufgenommen zu werden.
Unt, die nach § 315e HGB ihren Konzernabschluss nach den IFRS erstellen, haben die Anforderungen des § 313 Abs. 2 HGB auch bei der Erstellung des Konzernanhangs nach IFRS/IAS zu erfüllen. Dies gilt für sämtliche Arten von Beteiligungen.
Rz. 81
Unberührt von den Angaben zu einbezogenen Unt ist die Veränderung bei den Beteiligungen des MU, sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen. Hierüber ist separat zu berichten. Gleiches gilt für Veränderungen im KonsKreis.
6.2 Tochterunternehmen (Abs. 2 Nr. 1)
Rz. 82
Sämtliche Unt, die die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllen (§ 290 Rz 19 ff.), sind im Konzernanhang aufzulisten. Es ist dabei unerheblich, ob ein TU in den Konzernabschluss einbezogen wird oder nicht, da § 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 HGB eine Anwendung des § 296 HGB außer Kraft setzt (s. ferner das Wesentlichkeitskriterium Rz 80). Dies gilt auch für Anteile an Unt, die von einem Treuhänder oder einer ähnlichen Person gehalten werden.
Wurden TU bisher i. R. d. Interessenzusammenführung nach § 302 Abs. 3 HGB a. F. in den Konzernabschluss einbezogen, ist eine Fortführung nach Art. 67 Abs. 5 EGHGB zulässig. In diesem Fall ist eine gesonderte Angabe erforderlich.
Rz. 83
Im Konzernanhang sind für TU folgende Angaben zu machen:
- Name,
- Sitz,
- Anteil am Kapital,
- Sachverhalt, der eine Einbeziehung bei fehlender Stimmrechtsmehrheit erfüllt.
Rz. 84
Der Name und der Sitz sind entsprechend den Angaben im HR anzugeben. Bei ausländischen Unt sind die Angaben aus vergleichbaren Einrichtungen oder bei deren Nichtexistenz aus statutarischen Quellen abzuleiten. Als Sitz ist nach § 24 BGB derjenige Ort zu werten, an dem sich die Hauptverwaltung befindet.
Rz. 85
Der Anteil am Kapital des TU ist prozentual für alle Anteile anzugeben. Eine Verteilung zwischen Unt im Konzernverbund ist somit unerheblich. Gleiches gilt bei indirekt gehaltenen Beteiligungen. Werden Anteile treuhänderisch durch Dritte gehalten, sind diese mit zu berücksichtigen; werden Anteile dagegen für Dritte gehalten, sind diese wiederum nicht zu berücksichtigen.
Rz. 86
Ist eine Beherrschung eines TU trotz fehlender Stimmrechtsmehrheit und damit der Einbezug in den KonsKreis gegeben, ist über den Sachverhalt im Konzernanhang zu berichten. Zu nennen sind die Art und der Umstand der Beherrschung, wobei eine Beherrschung nach dem BilMoG grds. nach § 290 Abs. 2 HGB (§ 290 Rz 28 ff.) gegeben ist bei
- der Mehrheit der Stimmrechte,
- dem Bestellungs- und Abberufungsrecht für die Mehrheit der Mitglieder der Leitungsorgane i. V. m. einer Gesellschafterstellung,
- dem vertraglichen oder satzungsgemäßen Beherrschungsrecht oder
- der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Chancen und Risiken (ZweckGes).
Rz. 87
Ist das TU selbst MU weiterer TU sowie anderer Unt, sind all diese Unt mit aufzuführen.
Rz. 88
Für nicht in den Konzernabschluss einbezogene Unt gelten die Angabepflichten analog.
DRS 19.107–124 konkretisiert die Angabepflichten.
6.3 Assoziierte Unternehmen (Abs. 2 Nr. 2)
Rz. 89
Wie bei den TU ist eine Aufstellung der assoziierten Unt – wie in § 311 Abs. 1 HGB (§ 311 Rz 6 ff.) definiert – nach § 313 Abs. 2 Nr. 2 HGB in den Konzernabschluss aufzunehmen. Die Aufstellung hat alle assoziierten Unt zu berücksichtigen, das Vollständigkeitsgebot ist zu beachten. Dabei ist eine Assoziierung mit einem Unt aus dem Konzernverbund hinreichend. Werden Anteile an assoziierten Unt durch eine Person gehalten, die auf Rechnung eines Unt des Konz...