6.1 Fälligkeiten
Rz. 29
Abs. 5 Satz 1 schreibt vor, dass der Betrag für jeden innerhalb der Verbindlichkeiten auszuweisenden Posten (§ 266 Abs. 3 HGB) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu vermerken ist. Grundsätzlich ist diese Angabe in der Bilanz zu machen (Rz 31). Zweck dieser Vorschrift ist es, die kurzfristigen Liquiditätsabflüsse aus dem Bestand an Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag gesondert erkennbar zu machen. Ausgenommen von dieser Regelung sind erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, da diese zunächst nur Liefer- oder Leistungsverpflichtungen begründen und noch keine unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen darstellen. Falls die Erfüllung der Liefer- oder Leistungsverpflichtung ausbleibt, entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung und der Betrag ist in den Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" umzugliedern. In diesem Fall sind Angaben zur Restlaufzeit erforderlich.
Rz. 30
Kleine Ges. müssen die Untergliederung des Postens "Verbindlichkeiten" nicht vornehmen. Folglich ist bei Inanspruchnahme dieses Ausweiswahlrechts die Restlaufzeit für den Gesamtbetrag der ausgewiesenen Verbindlichkeiten zu vermerken.
Mittelgroße und große Ges. müssen zusätzlich für jeden einzelnen Posten der Verbindlichkeiten die jeweiligen Teilbeträge mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren im Anhang darstellen (§ 285 Nr. 1a, 2 HGB), wenn sie sich nicht aus der Bilanz ergeben. Kleine Ges. haben die Angaben wiederum nur bezogen auf den Gesamtbetrag vorzunehmen (§ 288 HGB).
Rz. 31
Der für mittelgroße und große Ges. vorgeschriebene Ausweis der in der Bilanz auszuweisenden Restlaufzeiten jedes einzelnen Verbindlichkeitspostens bis zu einem Jahr, mehr als einem Jahr und über fünf Jahren kann durch einen "Davon"-Vermerk in der Bilanz erfolgen. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit können alle Angaben in einem Verbindlichkeitenspiegel im Anhang zusammengefasst werden (§ 285 Rz 8 ff.). Eine Angabe von Vorjahreswerten ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen (Rz 22).
Die tabellarische Darstellung eines Verbindlichkeitenspiegels kann – unter Berücksichtigung der geforderten Angaben gem. § 285 Nr. 1 und 2 HGB – wie folgt aussehen:
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Restlaufzeit |
Summe |
Sicherheiten |
Art |
< 1 Jahr |
1–5 Jahre |
> 5 Jahre |
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Art |
Betrag |
… |
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Rz. 32
Verbindlichkeiten sind als fällig anzusehen, wenn sie aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen sind. Bei der Ermittlung der Restlaufzeit ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Gläubiger die Forderung frühestens fällig stellen kann. Dabei wird die Restlaufzeit als der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fälligkeitstag angesehen. Lässt sich dieser nicht eindeutig bestimmen, so muss der Gläubiger unter Beachtung des Vorsichtsprinzips eine Schätzung vornehmen.
6.2 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
Rz. 33
Gem. Abs. 5 Satz 2 besteht ein Wahlrecht, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen entweder offen von den Vorräten abzusetzen oder gesondert unter den Verbindlichkeiten auszuweisen. Die vielfach kritisch betrachtete offene Absetzung der erhaltenen Anzahlungen von den Vorräten ist weiterhin erlaubt, da dieses Wahlrecht in Anhang III Passiva, Buchst. C. Nr. 3 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU verankert ist. Dieses Ausweiswahlrecht ist ein beliebtes Instrument, z. B. bei Maschinenbauunternehmen, um i. S. d. Größenkriterien i. S. v. § 267 HGB die Bilanzsumme zu senken und gleichzeitig eine höhere Eigenkapitalquote zu erreichen.
Rz. 34
Mit dem gesonderten Ausweis unter Verbindlichkeiten wird die erfolgsneutrale Erfassung eines schwebenden Geschäfts erreicht. Erst wenn die Erfüllung dieses Geschäfts nicht mehr erfolgt, entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung und es muss eine Umgliederung in die sonstigen Verbindlichkeiten erfolgen. Als Abgrenzung zu den passiven RAP ist die fehlende zeitraumbezogene Gegenleistung der erhaltenen Anzahlungen zu sehen, die sich über den Abschlussstichtag erstrecken.
Rz. 35
Die Verrechnung mit den Vorräten stellt eine Ausnahme vom Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB) dar und führt zu einem Informationsverlust. Dies wird dadurch kompensiert, dass zwingend eine offene Absetzung erfolgen muss und damit die Erkennbarkeit gewährleistet ist. Eine Verrechnung mit den Vorräten darf nur vorgenommen werden, wenn Be...