Rz. 163

§ 322 HGB gibt die Möglichkeit, den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zusammenzufassen, wenn der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss der Mutter oder mit einem nach § 325 Abs. 2a HGB erstellten Abschluss, also einem Jahresabschluss unter Beachtung internationaler Rechnungslegungsstandards, bekannt gemacht wird. In diesem Fall kann der Abschlussprüfer einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk für beide Abschlüsse erteilen. Folglich kann dieses Testat nur insgesamt mit beiden Abschlüssen offengelegt werden.

 

Rz. 164

Der Begriff des Prüfungsberichts bezieht sich auf den des Aufsichtsrats, nicht den des Abschlussprüfers: erstens ist dessen Bericht ohnehin nicht offenlegungspflichtig (Rz 76) und zweitens ergibt sich dies aus der Stellung der Regelung. Sie bezieht sich – i. V. m. der durch Abs. 3 angeordneten sinngemäßen Anwendung – auf § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB. Gem. § 170 Abs. 1 Satz 2 AktG ist der Aufsichtsrat verpflichtet, den Konzernabschluss zu prüfen und hierüber in der Hauptversammlung zu berichten.

 

Rz. 165

Hinsichtlich der Prüfungspflicht durch den Aufsichtsrat bei anderen Rechtsformen, insb. bei einer GmbH, gelten die Ausführungen unter Rz 81 ff. entsprechend.

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