Rz. 235

Erfolgt die Bewertung zum Marktpreis, ist der notierte Marktpreis maßgebend.[1] Der öffentlich notierte Marktpreis ist der bestmögliche, objektive Hinweis für den beizulegenden Zeitwert.

 

Rz. 236

Der beizulegende Zeitwert orientiert sich nicht an den AK. Transaktionskosten, wie z. B. Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren oder Beiträge, die von Aufsichtsbehörden oder Wertpapierbörsen erhoben werden, sowie sonstige Anschaffungsnebenkosten sind bei Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts nicht zu berücksichtigen (zur Abgrenzung zum beizulegenden Wert vgl. Rz 216).[2] Die bei Erwerb entstehenden Anschaffungsnebenkosten sind unmittelbar als Aufwand zu erfassen.[3] I. d. R. ist der Kaufpreis ohne Anschaffungsnebenkosten der notierte Marktpreis und damit als beizulegender Zeitwert anzusetzen.

 

Rz. 237

Ebenso sind aufgrund der Bewertung zu notierten Marktpreisen keine Paketzu- oder Paketabschläge zu berücksichtigen.[4]

 

Rz. 238

Wird das Bewertungsobjekt an verschiedenen Börsensegmenten gehandelt, kann der Bilanzierende bestimmen, welches Segment für ihn den besten Zugang bietet und am vorteilhaftesten ist.[5] Bspw. kann eine Aktie an verschiedenen Börsensegmenten wie Xetra, auf dem Parkett der Frankfurter Wertpapierbörse und weiteren Wertpapierbörsen in Deutschland jeweils zu unterschiedlichen Preisen gehandelt werden. Hält der Bilanzierende z. B. eine große Aktienposition, dürfte der Xetra-Preis für ihn aufgrund der Marktliquidität am vorteilhaftesten sein.

 

Rz. 239

Fraglich ist, ob der Brief-, Geld- oder Mittelkurs maßgebend ist. Nach herkömmlichem Verständnis sind VG mit dem Briefkurs und Schulden mit dem Geldkurs zu bewerten. In Analogie zur Neuregelung der Währungsumrechnung (§ 256a HGB) durch das BilMoG könnte man auch für Zwecke des beizulegenden Zeitwerts die Auffassung vertreten, dass eine Bewertung zum Mittelkurs zulässig ist. Nach dem Grundgedanken des beizulegenden Zeitwerts als Einzelveräußerungspreis sollte u. E. jedoch für VG auf den Briefkurs bzw. für Schulden auf den Geldkurs abgestellt werden, unabhängig von der Art des Bewertungsobjekts.

 

Rz. 240

Für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist der am Bilanzstichtag notierte Marktpreis maßgeblich, sodass keine Möglichkeit besteht, wertaufhellende Tatsachen nach dem Bilanzstichtag im Hinblick auf Wertschwankungen zu berücksichtigen (Rz 206).[6] Etwas anderes gilt allerdings für wertaufhellende Tatsachen hinsichtlich des Bestehens eines aktiven Markts zum Bilanzstichtag.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 61.
[2] Vgl. IDW RH HFA 1.005.10 f.
[3] Vgl. Löw/Scharpf/Weigel, WPg 2008, S. 1012.
[4] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 61.
[5] Vgl. IDW RS HFA 9.82.
[6] Vgl. Scharpf/Schaber/Märkl, in Küting/Weber, HdR-E, § 255 HGB Rn 436, Stand: 11/2016.

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