Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 15
Die Abs. 2 und 3 des § 289c HGB-E normieren die Mindestanforderungen an den Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts und stützen sich auf die Vorgaben des Art. 19a Abs. 2 der durch die CSRD geänderten Bilanzrichtlinie, die wiederum durch die ESRS konkretisiert und erweitert werden.
Gem. § 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB-E muss der Nachhaltigkeitsbericht zunächst eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie der Unt enthalten. Unt haben nach § 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB-E insb. Angaben zu folgenden Themen zu machen:
- Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten (§ 289c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) HGB-E): Unt. haben darüber zu berichten, wie robust ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sind. Es ist somit um die Fähigkeit des Unt zu beschreiben, auf Umweltveränderungen, regulatorische Entwicklungen und gesellschaftliche Erwartungen zu reagieren.
- Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten (§ 289c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) HGB-E): Unt. haben darüber zu berichten, welche Möglichkeiten sich dem Unt durch nachhaltige Geschäftsmodelle, Innovationen oder Marktveränderungen ergeben.
- Art und Weise, wie das Unt sicherstellen will, dass Geschäftsmodell und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und den Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens vereinbar sind (§ 289c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) HGB-E): Unt. haben Angaben darüberzumachen, wie sie beabsichtigen sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C im Einklang stehen. Hierzu gehören auch Angaben zu Finanz- und Investitionsplänen sowie Angaben zur Exposition gegenüber Aktivitäten im Zusammenhang mit Kohle, Öl und Gas.
- Berücksichtigung der Interessen der Stakeholder und der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte (§ 289c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) HGB-E): Unt. haben darüber zu berichten, wie das Unt. den Belangen seiner Stakeholder und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte Rechnung trägt.
- Umsetzung der Strategie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte (§ 289c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e) HGB-E): Unt. haben Angaben darüberzumachen, wie ihre Strategie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte konkret umgesetzt wird.
Diese Angaben sollen ein umfassendes Bild darüber vermitteln, wie das Unt seine Geschäftstätigkeit im Kontext der Nachhaltigkeitsziele ausrichtet und welche strategischen Maßnahmen ergriffen werden, um den Herausforderungen des Klimawandels und anderer Nachhaltigkeitsrisiken zu begegnen. Die Berichtsvorgaben des § 289c Abs. 2 Nr. 2 HGB-E verdeutlichen den hohen Stellenwert, den die Klimaberichterstattung innerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung einnimmt.
Die Berichtsvorgaben des § 289c Abs. 2 Nr. 1 HGB-E werden insb. durch die Offenlegungsanforderungen des ESRS 2.37 ff. weiter konkretisiert.
Speziell für den § 289c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) HGB-E ist ESRS E1–1 maßgeblich.
Rz. 16
Nach § 289c Abs. 2 Nr. 2 HGB-E sind die zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele des Unt zu beschreiben, einschl.:
- ggf. absolute Ziele zur Verringerung von Treibhausgasemissionen mind. für die Jahre 2030 und 2050,
- eine Beschreibung der Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele,
- eine Erklärung, ob die umweltbezogenen Ziele auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen.
Diese Anforderungen zielen darauf ab, die Ambitionen des Unt im Bereich der Nachhaltigkeit transparent zu machen und die Glaubwürdigkeit der Ziele durch Bezugnahme auf wissenschaftliche Erkenntnisse zu stärken. Besonders hervorzuheben ist, dass die Unt für die Jahre 2030 und 2050 bereits konkrete Zielvorgaben zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen machen sollen. Diese langfristige Perspektive soll sicherstellen, dass Unt ihre Geschäftsmodelle und Strategien auf eine nachhaltige Zukunft ausrichten und notwendige Investitionen in emissionsarme Technologien tätigen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, inwiefern diese Zielvorgaben über alle Branchen hinweg gleichermaßen anwendbar und realistisch sind.
Die Berichtsvorgaben des § 289c Abs. 2 Nr. 2 HGB-E werden insb. durch die allgemeinen Offenlegungsanforderungen des ESRS 2.78 ff. sowie die umweltbezogenen Offenlegungsanforderungen des ESRS E1–4 näher bestimmt.
Rz. 17
Gem. § 289c Abs. 2 Nr. 3 HGB-E ist die Rolle der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zu beschreiben, einschl.:
- deren Fachwissen und Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle,
- oder deren Zugang zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten.
Hiermit soll die Bedeutung der Verankerung von Nachhaltigkeit auf Führungsebene und die Verantwortung der Unternehmensorgane für die strategische Ausrichtung und Überwachung der Nachhaltigkeitsleistung betont werden. Es ist darzulegen, welche Kompetenzen und Fähigkeiten die Geschäftsführungs-, Aufsichts-...