8.1 Gewinn- und Verlustvortrag
Rz. 216
Die Art des Ausweises eines Gewinn- oder Verlustvortrags in der Bilanz ist davon abhängig, ob diese unter Berücksichtigung der tw. oder vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, ist ein etwa vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag gem. § 266 Abs. 3 A. IV. HGB auf der Passivseite der Bilanz vor dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag (§ 266 Abs. 3 A. V. HGB) auszuweisen.
Rz. 217
Wird die Bilanz hingegen unter Berücksichtigung der tw. Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben (§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB; § 268 Rz 8 f.). Zudem scheint der Posten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" aus dem Vorjahr bei der AG, der KGaA und der SE in der Verlängerungsrechnung zur GuV auf (§ 158 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Die GmbH trifft keine Verpflichtung zur Aufstellung einer Verlängerungsrechnung zur GuV, d. h., bei ihr erschöpft sich die Information zu einem Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr bei Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der tw. Verwendung des Jahresergebnisses in der Angabe nach § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB. Im Interesse eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses ist aber zu empfehlen, sich hinsichtlich des Ausweises in der GuV an den aktienrechtlichen Vorschriften zu orientieren.
Rz. 218
Erfolgt die Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses, führt dies regelmäßig zu einem Bilanzgewinn/Bilanzverlust von Null. Ausnahmsweise ist aber auch denkbar, dass i. R. d. Aufstellung beschlossen wurde, einen verbleibenden Gewinn oder Verlust auf das nächste Gj vorzutragen. Dieser Betrag ist weder in der Bilanz noch in der Verlängerungsrechnung zur GuV als Gewinnvortrag oder Verlustvortrag zu bezeichnen, sondern als Bilanzgewinn oder Bilanzverlust mit dem Zusatz "Vortrag auf neue Rechnung". Zum besseren Verständnis ist der Vorgang regelmäßig im Anhang zu erläutern (§ 268 Rz 5 ff.).
Rz. 219
In der Praxis tritt häufig die Frage auf, was mit einem Jahresüberschuss oder einem Jahresfehlbetrag geschieht, soweit es an einem Gewinnverwendungsbeschluss oder anderweitigen gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Regelungen zur Gewinnverwendung fehlt oder nur eine tw. Verwendung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages vorgesehen wird. Für diesen Fall bildet der Gewinn-/Verlustvortrag den Auffangposten. Er stellt sicher, dass im nächsten Gj die zuständigen Organe über die nicht verwendeten Beträge beschließen oder diese erneut vorgetragen werden.
8.2 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Rz. 220
Der Jahresüberschuss zeigt den im Gj erzielten Gewinn und der Jahresfehlbetrag den im Gj erzielten Verlust, in beiden Fällen vor Rücklagenbewegungen (§ 275 Abs. 4 HGB). Der auszuweisende Betrag ergibt sich als Saldo aller unter den Posten nach § 275 Abs. 2 Nr. 1–13, 14 und 16 HGB oder § 275 Abs. 3 Nr. 1–12, 13 und 15 HGB ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge.
Rz. 221
Wird die Bilanz nicht unter Berücksichtigung der tw. oder vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt (§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB), ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag in der Bilanz innerhalb des EK auszuweisen (§ 266 Abs. 3 A. V. HGB). Er muss mit dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" nach § 275 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 3 Nr. 16 HGB übereinstimmen. S. dazu auch § 268 Rz 8.
Rz. 222
Soweit die Bilanz hingegen unter Berücksichtigung der vollständigen oder tw. Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird, tritt nach § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB an die Stelle des Postens "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und des Postens "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" in der Bilanz der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" (§ 268 Rz 8 ff.). Die GuV der AG, der KGaA und der SE ist in diesem Fall um die Verlängerungsrechnung zur GuV gem. § 158 Abs. 1 AktG zu ergänzen, soweit die Angaben nicht im Anhang gemacht werden (§ 158 Abs. 1 Satz 2 AktG). Zudem sind in der Bilanz oder im Anhang die nach § 152 AktG vorgesehenen Angaben zu machen. Soweit sich die Vorschriften in ihrem Informatio...