Rz. 41

Schädigungsabsicht liegt vor, wenn das Handeln des Täters darauf gerichtet ist, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Die Schädigungsabsicht muss sich dabei nicht gegen die geprüfte KapG oder den geprüften Konzern richten, sondern kann jede andere natürliche oder juristische Person betreffen.

Der Schadensbegriff beschränkt sich dabei nach h. M. nicht nur auf Vermögensschäden, sondern auch auf Schäden immaterieller Art.[1]

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 332 HGB Rz 48; Klinger, in MünchKomm. HGB, 3. Aufl. 20203, § 332 HGB Rn 53; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rn 65.

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