Rz. 41
Schädigungsabsicht liegt vor, wenn das Handeln des Täters darauf gerichtet ist, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Die Schädigungsabsicht muss sich dabei nicht gegen die geprüfte KapG oder den geprüften Konzern richten, sondern kann jede andere natürliche oder juristische Person betreffen.
Der Schadensbegriff beschränkt sich dabei nach h. M. nicht nur auf Vermögensschäden, sondern auch auf Schäden immaterieller Art.[1]
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