Rz. 235
Umfassende gesetzliche Vorschriften zum Begriff, Inhalt und zu möglichen Ausgestaltungen von Genussrechten bestehen nicht. Dies bietet die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Allgemein lässt sich das Genussrecht als schuldrechtliches Gläubigerrecht charakterisieren, das grds. keine Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht oder das Auskunftsrecht gewährt. Bzgl. der gewährten Vermögensrechte lässt sich hingegen durch vertragliche Gestaltungen sogar eine Gleichstellung der Genussrechtsinhaber mit Aktionären oder Gesellschaftern erreichen. Regelmäßig erfolgt jedoch zur Sicherstellung des Betriebsausgabenabzugs von Zahlungen auf Genussrechte eine Verknüpfung der typischen Vermögensrechte von Aktionären oder Gesellschaftern mit solchen von Fremdkapitalgläubigern.
Rz. 236
Die kontrovers diskutierte Frage nach der handelsbilanziellen Behandlung von Genussrechtskapital ist nach Auffassung des HFA wie folgt zu beantworten: Es sind in Abhängigkeit von der vertraglichen Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen entweder eine Einstellung in das EK, ein Ausweis innerhalb der Verbindlichkeiten oder eine erfolgswirksame Vereinnahmung denkbar. Ein schuldrechtlich begründetes Genussrechtskapital ist danach nur dann als handelsbilanzielles EK auszuweisen, wenn es nachrangig ist, bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt, eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart ist und die Überlassung längerfristig erfolgt. Dabei müssen die genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Längerfristigkeit/Nachhaltigkeit der Kapitalüberlassung kein Kriterium der EK-Klassifizierung. Es ist aber erforderlich, dass über die Umstände der Rückzahlung im Anhang berichtet wird.
Rz. 237
Sind die zur Verfügung gestellten Mittel als EK zu klassifizieren, sind sie innerhalb des Postens "A. Eigenkapital" in einem separaten Posten, bspw. mit der Bezeichnung "Genussrechtskapital", der vor dem Posten "IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag" einzufügen ist (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB), auszuweisen. Ein etwa erzieltes Aufgeld ist innerhalb desselben Postens zu erfassen und als solches kenntlich zu machen. Im Fall eines Abgelds ist das Genussrechtskapital über seine Laufzeit jährlich in gleichen Raten aufwandswirksam aufzustocken. In der GuV sind Vergütungs- und Aufstockungsbeträge aufwandswirksam zu erfassen; es handelt sich insoweit nicht um Gewinnverwendung. Unbeschadet der Berichtspflicht nach § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG ist im Anhang zu erläutern, für welche zum jeweiligen Abschlussstichtag bestehende (Rest-)Dauer gewährleistet ist, dass das Genussrechtskapital die Kriterien der Nachrangigkeit und der Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe erfüllt. Anzugeben sind hier insb. mögliche Kündigungs- und Auszahlungstermine.
Rz. 238
Erfüllen die überlassenen Mittel die Eigenkapitalkriterien nicht oder bestehen diesbzgl. Zweifel, sind sie als Verbindlichkeit innerhalb der Schulden auszuweisen. Auch hier ist es zu empfehlen, ggf. einen besonderen Posten einzufügen (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB).
Bei diesem besonderen Posten kommt dabei etwa die Bezeichnung "Genussrechte" in Betracht.
Vertretbar erscheint bei den Genussrechten auch ein Ausweis unter dem Posten "Anleihen" mit weiterer Untergliederung gem. § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB oder mittels eines "Davon-Vermerks".