Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 30
§ 289b Abs. 6 HGB-E setzt Art. 19a Abs. 5 Bilanzrichtlinie um und verpflichtet die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Unt, die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene über die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts zu informieren und eine Erörterung darüber durchzuführen. Diese Regelung stärkt die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertreter und stellt sicher, dass deren Perspektive und Expertise in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einfließen können, aber nicht müssen. Verantwortlich bleiben allein die gesetzlichen Vertreter der KapG oder der PersG. Arbeitnehmervertreter, wie der Betriebsrat, können insb. in Bezug auf soziale und menschenrechtliche Faktoren sowie arbeitsbezogene Belange wertvolle Beiträge leisten.
I. d. R. ist der Betriebsrat gem. den Vorschriften des BetrVG die zuständige Arbeitnehmervertretung. In größeren Unt mit mehreren Betriebsräten kann auch ein Gesamtbetriebsrat gem § 50 BetrVG zuständig sein. Für Unt, die über mehrere europäische Standorte verfügen, kann zusätzlich der Europäische Betriebsrat nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) involviert sein. Diese Regelungen schaffen nach der Gesetzesbegründung eine strukturierte Beteiligung der Arbeitnehmer an der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insb. im Hinblick auf die Berücksichtigung ihrer Interessen und die Sicherstellung, dass auch sozial- und arbeitsrechtliche Aspekte adäquat in den Bericht integriert werden.
Der Gesetzestext ist aber deutlich abgeschwächt und orientiert sich an dem Wortlaut der CSRD, der die Beteiligung nur als Unterrichtung und Möglichkeit der Eingabe von Stellungnahmen versteht.
Für Unt, die keinen Betriebsrat haben, begründet die Vorschrift jedoch keine Verpflichtung zur Errichtung eines solchen Gremiums. Es handelt sich vielmehr um eine Bestimmung, die auf bestehende Arbeitnehmervertretungen abstellt. Sollte i. R. d. Erörterungen der Arbeitnehmervertreter eine Stellungnahme abgegeben werden, muss diese an das Organ weitergeleitet werden, das für die Prüfung des Lageberichts einschl. des Nachhaltigkeitsberichts verantwortlich ist. Dies ermöglicht es den Prüfungsgremien, die in den Nachhaltigkeitsinformationen dargestellten Aspekte aus einer umfassenderen Perspektive zu bewerten, die auch die Belange und Erfahrungen der Arbeitnehmer berücksichtigt.
Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter kann somit einen wertvollen Beitrag zur Beurteilung der Nachhaltigkeitsberichterstattung leisten und sicherstellen, dass der Bericht nicht nur die Sichtweise der Unternehmensführung widerspiegelt, sondern auch die Perspektive der Beschäftigten einbezieht. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf Themen wie soziale Gerechtigkeit, Arbeitsbedingungen und die Einhaltung von Menschenrechten, die für die langfristige Nachhaltigkeit eines Unt entscheidend sind.