BMF, Schreiben v. 16.9.2002, IV B 6 - S 1301 FRA - 91/01

Das Verfahren zur Entlastung in Deutschland ansässiger Aktionäre (nur natürliche Personen) der Aventis S.A. von der franz. Kapitalertragsteuer sowie zur Berücksichtigung der franz. Steuergutschrift („avoir fiscal”) ist für die im Kalenderjahr 2001 gezahlten Dividenden weiter vereinfacht worden. Der wesentliche Unterschied zum besonderen „Verfahren 2000” besteht darin, dass das vereinfachte „Verfahren 2001” ohne den Vordruck „RF 1A” auskommt.

Die Teilnahme an dem vereinfachten „Verfahren 2001” musste von den Aktionären rechtzeitig vor der Dividendenausschüttung im Juni 2001 bei ihren deutschen Depotbanken beantragt werden. Bei Nichtbeantragung oder zu später Beantragung besteht für die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die im DBA vorgesehenen Vergünstigungen im allgemeinen Verfahren unter Verwendung des Vordrucks „RF 1A” geltend zu machen.

Das vereinfachte Verfahren wird mit Unterstützung der deutschen Depotbanken der Aventis-Aktionäre und der Firma Clearstream Banking AG, Frankfurt/Main, als Clearingstelle der deutschen Bankwirtschaft durchgeführt. In dem Verfahren haben die Depotbanken aufgrund der ihnen von den Aktionären erteilten Vollmachten zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens die bei ihnen geführten und dividendenberechtigten Aktienbestände mit Namen, Anschriften und weiteren Daten der Clearstream Banking AG gemeldet. Diese hat aufgrund der Meldungen der Depotbanken eine sog. „Sammelliste” erstellt und diese in Form einer CD-ROM (Programm Excel) an die franz. Zahlstelle weitergeleitet. Die „Sammelliste” hat die an sich erforderlichen Anträge („RF 1A”) an die franz. Finanzverwaltung ersetzt.

Aufgrund der „Sammelliste” hat die franz. Zahlstelle in Abstimmung mit der franz. Verwaltung für die in der Liste genannten Aktionäre die Dividenden ohne Einbehalt der franz. Kapitalertragsteuer an die Clearstream Banking AG ausgezahlt. Von dort wurden die gezahlten Bruttodividenden über die deutschen Depotbanken an die einzelnen Berechtigten weitergeleitet. Im Ergebnis wurden damit die Einzelanträge durch eine Liste mit den Namen und Anschriften der Antragsteller sowie aller weiteren hier relevanten Daten ersetzt. Diese „Sammelliste” ist zweifach erstellt worden (Original an die franz. Zahlstelle, Zweitausfertigung an das Bundesamt für Finanzen [BfF]).

Vom BfF werden die in der Liste enthaltenen Informationen in Form einer CD-ROM oder einer Diskette an die Landesfinanzverwaltungen weitergegeben. Dies ersetzt die Kontrollmöglichkeit, wie sie im Allgemeinen Verfahren durch die Ansässigkeitsbestätigung des Wohnsitzfinanzamts auf dem Antragsvordruck „RF 1A” besteht, dessen „1. Ausfertigung” in den Steuerakten des Antragstellers verbleibt.

Im vereinfachten Verfahren sind auf den von den deutschen Banken erstellten Dividendengutschriftsanzeigen i.d.R. Hinweise angebracht, dass die gutgeschriebenen Dividenden zur Gewährung des „avoir fiscal” berechtigen. Für Bankinstitute, die ihr Abrechnungssystem insoweit nicht kurzfristig umstellen konnten, sind andere geeignete Nachweise anzuerkennen. Dies kann auch die Kopie eines Zertifikats mit Bestätigung der Gutschriftsberechtigung sein, das die französische Verwaltung deutschen Depotbanken übermittelt hat. Der Steuerpflichtige legt die vorgenannte Gutschriftsanzeige oder einen anderen geeigneten Beleg seiner Bank zusammen mit der Steuerpflicht für das Jahr 2001 vor. Daraufhin kann das FA den „avoir fiscal” auf die deutsche Steuer anrechnen bzw. erstatten (entspricht der „4. Ausfertigung” des Vordrucks „RF 1A”). In Zweifelsfällen sind Kontrollen anhand der vorerwähnten Informationen aus der Sammelliste möglich.

Nach Festsetzung der ESt fordert das BfF – wie bisher – die angerechneten bzw. erstatteten Beträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer, die nach dem DBA Frankreich zusteht, im Fiskalausgleichsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) (bb) DBA-Frankreich vom französischen Fiskus zurück. Dies soll ausschließlich mit Hilfe von in den Rechenzentren der Länder maschinell erstellten Unterlagen geschehen. Der „avoir fiscal” ist in der „Anlage AUS” (Kennziffern 48 und 49) zur ESt -Erklärung besonders ausgewiesen. Alle relevanten Fälle sind im Rahmen von Auswertungen der Festsetzungsspeicher dem BfF auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Einzelheiten dazu sollen von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „ESt” erarbeitet werden.

Auch bei den Aventis-Aktionären, bei denen das allgemeine Verfahren (Vordruck „RF 1A”) angewandt wird, läuft die Rückforderung der angerechneten bzw. erstatteten Beträge über das BfF nach dem oben dargestellten Verfahren. In diesen Fällen verbleiben die „4. Ausfertigung” und die „5. Ausfertigung” des Vordrucks „RF 1A” beim FA und sind in den Steuerakten abzulegen.

 

Normenkette

DBA-Frankreich Art. 9 Abs. 3

DBA-Frankreich Art. 20 Abs. 1 Buchst. b bb

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