OFD Cottbus, Verfügung v. 12.11.2002, S 1301 - 71 - St 211, O 2252 - 03 - St 151
Mit Schreiben vom 16.09.2002 IV B 6 – S 1301 FRA – 91/01 hat das Bundesministerium der Finanzen zum Verfahren im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung 2001 der Aventis S.A., Straßburg, an ihre deutschen Aktionäre Folgendes mitgeteilt:
Das Verfahren zur Entlastung in Deutschland ansässiger Aktionäre (nur natürliche Personen) der Aventis S.A. von der französischen Kapitalertragsteuer sowie zur Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift („avoir fiscal”) ist für die im Kalenderjahr 2001 gezahlten Dividenden weiter vereinfacht worden. Der wesentliche Unterschied zum „besonderen Verfahren 2000” besteht darin, dass das „vereinfachte Verfahren 2001” ohne den Vordruck RF 1A auskommt.
Die Teilnahme an dem „vereinfachten Verfahren 2001” musste von den Aktionären rechtzeitig vor der Dividendenausschüttung im Juni 2001 bei ihren deutschen Depotbanken beantragt werden. Bei Nichtbeantragung oder zu später Beantragung besteht für die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Vergünstigungen im allgemeinen Verfahren unter Verwendung des Vordrucks RF 1A geltend zu machen.
Das vereinfachte Verfahren wird mit Unterstützung der deutschen Depotbanken der Aventis-Aktionäre und der Firma Clearstream Banking AG, Frankfurt/Main, als Clearingstelle der deutschen Bankwirtschaft durchgeführt. In dem Verfahren haben die Depotbanken aufgrund der ihnen von den Aktionären erteilten Vollmachten zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens die bei ihnen geführten und dividendenberechtigten Aktienbestände mit Namen, Anschriften und weiteren Daten der Clearstream Banking AG gemeldet. Diese hat aufgrund der Meldungen der Depotbanken eine so genannte „Sammelliste” erstellt und diese in Form einer CD-ROM (Programm Excel) an die französische Zahlstelle weitergeleitet. Die „Sammelliste” hat die an sich erforderlichen Anträge (RF 1A) an die französische Finanzverwaltung ersetzt.
Aufgrund der „Sammelliste” hat die französische Zahlstelle in Abstimmung mit der französischen Verwaltung für die in der Liste genannten Aktionäre die Dividenden ohne Einbehalt der französischen Kapitalertragsteuer an die Clearstream Banking AG ausgezahlt. Von dort wurden die gezahlten Bruttodividenden über die deutschen Depotbanken an die einzelnen Berechtigten weitergeleitet. Im Ergebnis wurden damit die Einzelanträge durch eine Liste mit den Namen und Anschriften der Antragsteller sowie aller weiteren hier relevanten Daten ersetzt. Diese „Sammelliste” ist zweifach erstellt worden (Original an die französische Zahlstelle; Zweitausfertigung an das Bundesamt für Finanzen).
Vom Bundesamt für Finanzen werden die in der Liste enthaltenen Informationen in Form einer CD-ROM oder einer Diskette an die Landesfinanzverwaltungen weitergegeben. Dies ersetzt die Kontrollmöglichkeit, wie sie im allgemeinen Verfahren durch die Ansässigkeitsbestätigung des Wohnsitzfinanzamts auf dem Antragsvordruck RF 1A besteht, dessen 1. Ausfertigung in den Steuerakten des Antragstellers verbleibt.
Im vereinfachten Verfahren sind auf den von den deutschen Banken erstellten Dividendengutschriftsanzeigen in der Regel Hinweise angebracht, dass die gutgeschriebenen Dividenden zur Gewährung des „avoir fiscal” berechtigen. Für Bankinstitute, die ihr Abrechnungssystem insoweit nicht kurzfristig umstellen konnten, sind andere geeignete Nachweise anzuerkennen. Dies kann auch die Kopie eines Zertifikats mit Bestätigung der Gutschriftsberechtigung sein, das die französische Verwaltung deutschen Depotbanken übermittelt hat. Der Steuerpflichtige legt die vorgenannte Gutschriftsanzeige oder einen anderen geeigneten Beleg seiner Bank zusammen mit der Steuererklärung für das Jahr 2001 vor. Daraufhin kann das Finanzamt den „avoir fiscal” auf die deutsche Steuer anrechnen bzw. erstatten (entspricht der 4. Ausfertigung des Vordrucks RF 1A). In Zweifelsfällen sind Kontrollen anhand der vorerwähnten Informationen aus der Sammelliste möglich.
Nach Festsetzung der Einkommensteuer fordert das Bundesamt für Finanzen – wie bisher – die angerechneten bzw. erstatteten Beträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich zusteht, im Fiskalausgleichsverfahren nach Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b) (bb) DBA/Frankreich vom französischen Fiskus zurück. Dies soll ausschließlich mit Hilfe von in den Rechenzentren der Länder maschinell erstellten Unterlagen geschehen. Der „avoir fiscal” ist in der „Anlage AUS” (Kennziffern 48 und 49) zur Einkommensteuererklärung besonders ausgewiesen. Alle relevanten Fälle sind im Rahmen von Auswertungen der Festsetzungsspeicher dem Bundesamt für Finanzen auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Einzelheiten dazu sollen von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „ESt” erarbeitet werden.
Auch bei den Aventis-Aktionären, bei denen das allgemeine Verfahren (Vordruck RF 1A) angewandt wird, läuft die Rückforderung der angerechneten bzw. erstattet...