Leitsatz
Beitragsrückerstattungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Basiskrankenversicherung nur insoweit, als sie auf unbeschränkt abziehbare Krankenversicherungsbeiträge entfallen.
Sachverhalt
Der Kläger hat in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 die von ihm geleisteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht. Im Veranlagungsverfahren hat das Finanzamt von den für das Jahr 2010 gezahlten Beiträgen die im Jahr 2010 für das Jahr 2009 erhaltene Beitragserstattung abgezogen, weil es insoweit an der für den Sonderausgabenabzug erforderlichen wirtschaftlichen Belastung fehle. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt der Kläger mit seiner Klage vor, der Abzug der erhaltenen Erstattung führe bezogen auf das Streitjahr zu einem systemwidrigen Ergebnis, weil sich die erstatteten Beiträge in den Jahren vor 2010 - auch soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen seien - nicht in voller Höhe als Sonderausgaben hätten auswirken können.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist die Verrechnung von Beitragserstattungen nur insoweit möglich, als den Erstattungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum Abflüsse gleichartiger Sonderausgaben gegenüberstehen (BFH, Urteil v. 28.5.1998, X R 7/96, BFHE 186 S. 521, BStBl 1999 II S. 95; BFH, Urteil v. 21.7.2009, X R 32/07, BFHE 226 S. 67; BStBl 2010 II S. 38). Ob erstattete und gezahlte Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie nach deren wirtschaftlicher Bedeutung und deren Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Die Verrechnung ist dann ausgeschlossen, wenn die im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgezogenen Aufwendungen im Erstattungsjahr überhaupt nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden konnten. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass die Aufwendungen im Zahlungsjahr beschränkt, im Erstattungsjahr aber unbeschränkt abziehbar sind.
Hinweis
Die vom FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision wurde von dem Finanzamt eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. X R 6/14 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene daher gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das vorstehend genannte Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.12.2013, 4 K 139/13