Leitsatz
Beendet das volljährige Kind während eines Monats seine Berufsausbildung und wird es anschließend weiterbeschäftigt, so entfällt das Urlaubsgeld, das dem Kind im letzten Ausbildungs- und Kindergeldmonat nach Abschluss der Ausbildung zufließt, jedenfalls dann wirtschaftlich auf die Ausbildungszeit und ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen, wenn dem Kind für das gesamte Kalenderjahr ein deutlich höheres Urlaubsgeld zusteht.
Sachverhalt
Der Sohn der Klägerin beendete am 25. 6. 2004 seine Berufsausbildung. Er bezog einschließlich eines am 30. 6. 2004 auf seinem Konto gutgeschriebenen Urlaubsgelds unter Berücksichtigung des hälftigen AN-Pauschbetrages unstrittig 3.857 EUR. Die Familienkasse lehnt den Antrag auf Kindergeld wegen Überschreitens des anteiligen Grenzbetrages i.H.v. 3.840 EUR ab. Im Klageverfahren trägt der die Klägerin vor, das Urlaubsgeld in Höhe von 564 EUR sei nach dem Ende der Berufsausbildung zugeflossen und daher nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht zu berücksichtigen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG steht der Klägerin für die Zeit von Januar bis Juni 2004 keine Kindergeld zu, da die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes den anteiligen Jahresgrenzbetrag i.H.v. 3.840 EUR übersteigen. In die Einkunftsberechung war auch das Urlaubsgeld in voller Höhe einzubeziehen, obwohl dieses erst mit Wert 30.6.2004 und damit nach Ausbildungsende auf dem Konto des Sohnes gutgeschrieben worden ist. Dass Tatbestandsmerkmal "entfallen" in § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG richtet sich nicht nach dem Zufluss, sondern nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Insofern liegt hier eine gegenüber den Zuflussregelungen der §§ 1 Abs. 1 Satz 3, 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG vorrangige Sonderregelung vor. Nach der wirtschaftlichen Zurechnung ist die Sonderzuwendung den Ausbildungsmonaten zuzurechnen, weil sie auf dem Berufsausbildungsverhältnis beruht. Obwohl der Arbeitgeber dem Sohn der Klägerin das volle Auszubildenden-Urlaubsgeld ausgezahlt hat, ist eine zeitanteilige Aufteilung nicht vorzunehmen. Naturgemäß enthält nämlich die Auszahlung des Urlaubsgeldes immer die Prognose, ob bzw. dass der Arbeitnehmer für den Rest des Urlaubsjahres im Betrieb verbleiben wird. Dennoch verbleibt es bei der Erfassung des ausgezahlten Urlaubsgeldes da nach dem Urteil des BFH vom 4.5.2006 (BStBl 2006 II S. 830 und 832) auch rechtsgrundlos erfolgte Zahlungen den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzurechnen sind.
Hinweis
Da die Klärung der Frage, ob und ggf. welche Sonderzuwendungen, die nach Ausbildungsende, aber noch im (letzten) Kindergeldmonat zufließen, in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen sind, grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen und eingelegt (Az. beim BFH: III R 68/07). Betroffene Kindergeldberechtigte sollten daher in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen die Ablehnung des Kindergeldes einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 28.06.2007, 5 K 2239/06