Leitsatz
Der - für den Abzug von Unterhaltszahlungen an Angehörige in der Türkei als außergewöhnliche Belastungen erforderliche - Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit und der Geldübergabe ist nicht erbracht, wenn widersprüchliche und teilweise falsche Angaben in der Unterhaltserklärung und der Empfangsbestätigung auf vorformulierten und von den Empfängern ohne Prüfung ihres Inhalts unterzeichnete Erklärungen schließen lassen.
Sachverhalt
Die Kläger machten im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 Unterhaltsaufwendungen für die in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin i. H. v. 4.000 EUR geltend. Als Nachweis reichten die Kläger eine Empfangsbestätigung vom 11.7.2007 sowie Unterhaltserklärungen der Zahlungsempfänger vom 4.7.2008, Kontoauszüge über Geldabhebungen, Bescheinigungen der türkischen Rentenbehörde sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister ein. Aus letzterem ist ersichtlich, dass die Klägerin 9 Brüder und 4 Schwestern hat. In den Unterhaltserklärungen wird angegeben, dass die Eltern der Klägerin weder über eigene Einkünfte noch über Vermögen verfügen und keine anderweitige Unterstützung beziehen. Das Finanzamt hat die Unterhaltsaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da diese nicht hinreichend nachgewiesen seien.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die Unterhaltsaufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, da sich aus den Gesamtumständen des Streitfalls nicht die erforderliche Bedürftigkeit der Eltern herleiten lässt. Die widersprüchlichen und teilweise falschen Angaben zu den Geburtsdaten sowie die Angaben zum Bezug einer Rente/Pension lassen nach Überzeugung des Gerichts darauf schließen, dass sowohl die Unterhaltserklärungen als auch die Empfangsbestätigung vorformuliert und von den Eltern der Klägerin ohne Prüfung des Inhalts unterzeichnet wurden. Das Gericht hält es nicht für glaubhaft, dass die Eltern nur von einer ihrer Töchter, nämlich der Klägerin, unterstützt werden, nicht hingegen von ihren 9 Söhnen, oder von ihren 4 weiteren Töchtern. Nach den Gesamtumständen des Streitfalls sind die Unterhaltserklärungen daher nicht als tauglicher Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit anzusehen.
Hinweis
Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Es zeigt, dass zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland Besonderheiten bezüglich des Zahlungs- und Bedürftigkeitsnachweises zu beachten sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben v. 9.2.2006. Insbesondere wird darin auf § 90 Abs. 2 AO verwiesen, welcher dem Steuerpflichtigen die Beweislast für Sachverhalte im Ausland auferlegt.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, 12 K 4495/08 E