Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebenden Eltern eines Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
Der für den Abzug von Unterhaltszahlungen an Angehörige in der Türkei als außergewöhnliche Belastungen erforderliche Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit und der Geldübergabe ist nicht erbracht, wenn widersprüchliche und teilweise falsche Angaben in der Unterhaltserklärung und der Empfangsbestätigung auf vorformulierte und von den Empfängern ohne Prüfung ihres Inhalts unterzeichnete Erklärungen schließen lassen.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erstreben die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin.
Die Kläger tragen vor, der Kläger sei Ende Juni 2007 in die Türkei gereist und habe seinen im Streitjahr 67 Jahre („A”, Mutter der Klägerin) und 73 Jahre („B”, Vater der Klägerin) alten Schwiegereltern insgesamt 4.000 EUR in bar als Unterhalt übergeben. Anlass hierfür seien akute wirtschaftliche Schwierigkeiten der Eltern der Klägerin gewesen, die infolge des Wegfalls anderweitiger Unterstützung eingetreten seien. Hiervon hätten sie – die Kläger – erst im Juni 2007 erfahren.
Über die Übergabe des Bargeldes existiert eine hier wegen der Einzelheiten ihres Inhalts in Bezug genommene Empfangsbestätigung vom 11.7.2007.
In Ihrer Ende Februar 2008 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr) machte die Kläger keine Unterhaltsaufwendungen geltend. Dies geschah erstmals im Rahmen des zunächst nicht mit einer Begründung versehenen Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid vom 21.4.2008. Die Kläger reichten nunmehr neben der vorerwähnten Empfangsbestätigung vom 11.7.2007 auch Unterhaltserklärungen der Zahlungsempfänger vom 4.7.2008, Kontoauszüge über diverse Geldabhebungen, Bescheinigungen der türkischen Rentenbehörde, wonach Rentenregistrierungen nicht vorlägen sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister ein. Aus letzterem ist ersichtlich, dass die Klägerin neun Brüder und vier Schwestern hat.
In den Unterhaltserklärungen wird angegeben, dass die Eltern der Klägerin weder über eigene Einkünfte noch über Vermögen verfügen und keine anderweitige Unterstützung beziehen.
Weitere Einzelheiten zum Inhalt dieser Unterlagen ergeben sich aus den dem Gericht vorgelegten Akten und den nachfolgenden Entscheidungsgründen.
Der Beklagte erkannte die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an und wies den Einspruch als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2008 gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen nicht hinreichend nachgewiesen seien.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger geltend, dass die an die steuerliche Anerkennung von Unterstützungsleistungen gestellten Anforderungen durchaus erfüllt seien.
Sie beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 21.4.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2008 dahingehend zu ändern, dass Unterhaltszahlungen an die Eltern der Klägerin von zweimal 2.000 EUR nach § 33a EStG steuerlich berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die streitbefangenen Unterhaltszahlungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld hat und die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt, so können diese Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu dem in dieser Vorschrift bestimmten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Diese Steuervergünstigung kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn ihre Voraussetzungen nachgewiesen werden, wobei der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt.
Im Streitfall konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Eltern der Klägerin unterhaltsbedürftig sind. Zwar erzielen die Eltern nach den am 4.7.2008 erstellten Unterhaltserklärungen keinerlei Einkünfte, ebenso wenig verfügen sie über Vermögen; gleichwohl lässt sich aus diesen Angaben nach den Gesamtumständen des Streitfalles nicht die erforderliche Bedürftigkeit herleiten.
Der Inhalt der Unterhaltserklärungen ebenso wie derjenige der Empfangsbestätigung lässt nämlich nicht erkennen, dass die Unterzeichner dieser Erklärungen deren Inhalt tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. So bestätigen sie in den Unterhaltserklärungen jeweils, nicht mit anderen unterstützten Personen in einem Haushalt zu leben obwohl sie beide Unterstützung beziehen. Der Vater de...