Der Versicherungsvertrag muss neben den in § 54 Absatz 2 Satz 1 WPO geregelten Inhalten vorsehen, dass

 

1.

der Versicherungsschutz während der Dauer eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbotes (§ 111 WPO) für einen Vertreter (§ 121 WPO) aufrechterhalten bleibt,

 

2.

die Leistungen des Versicherers für das mitversicherte Auslandsrisiko im Inland in Euro zu erbringen sind.

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