Der Versicherungsvertrag muss neben den in § 54 Absatz 2 Satz 1 WPO geregelten Inhalten vorsehen, dass
1. |
der Versicherungsschutz während der Dauer eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbotes (§ 111 WPO) für einen Vertreter (§ 121 WPO) aufrechterhalten bleibt, |
2. |
die Leistungen des Versicherers für das mitversicherte Auslandsrisiko im Inland in Euro zu erbringen sind. |
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