(1) WP/vBP haben
1. |
den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, |
2. |
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach § 54 WPO sowie den §§ 23 und 24 vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, |
3. |
den Wechsel des Versicherers, |
4. |
den Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit und |
5. |
den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage |
der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1WP/vBP, die ihren Beruf in Personengesellschaften mit Personen ausüben, die selbst nicht als WP/vBP bestellt sind, müssen der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§ 44b Absatz 4 WPO). 2Der Nachweis nach Satz 1 ist durch eine Bestätigung der Versicherung oder durch eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins zu erbringen.
(3) Dem Versicherer ist im Versicherungsvertrag eine Absatz 1 und 2 entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen