(1) 1Bewerber, die ihre Bestellung zum WP beantragen und den Beruf selbstständig im Sinne von § 43a Absatz 1 Nummer 1 WPO ausüben wollen, müssen der Wirtschaftsprüferkammer den Abschluss einer § 54 WPO sowie der §§ 23 und 24 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen. 2Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.

 

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als Berufsgesellschaft.

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