Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

Die Wirtschaftsprüferkammer hat sich erneut dafür ausgesprochen, eine Aushöhlung des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts in § 51b Abs. 3 WPO durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu verhindern.

Diese Gefahr besteht laut einer Mitteilung der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) dann, wenn eine Kopie der vollständigen Handakte des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers WP/vBP angefordert wird. Zuletzt habe sich die WPK diesbezüglich im März 2024 gegenüber dem Bundesrat geäußert ( "Neu auf WPK.de" vom 6.3.2024).

WPK wendet sich an den Bundestag

Bedauerlicherweise sei die Forderung der WPK bisher nicht aufgegriffen worden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll nunmehr im Mai 2024 vom Deutschen Bundestag beraten werden. Dies haben die Präsidenten der WPK, der BStBK, der BRAK und des DStV am 8.5.2024 zum Anlass genommen, sich gemeinsam an den Bundestag zu wenden. Ziel sei es, eine neue Regelung im Bundesdatenschutzgesetz zum Schutz des Zurückbehaltungsrechts des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers sowie des Steuerberaters zu schaffen.

Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Quelle: WPK, Mitteilung vom 13.5.2024

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