OFD Koblenz, Verfügung v. 2.3.2007, S 2221 A - St 32 3
1. Allgemeines
Bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen im steuerlichen Sinne handelt es sich um öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe. Die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung tritt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bei Aufnahme der betreffenden Berufstätigkeit ein. Die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt in den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Fallgestaltungen auf Antrag zu einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
2. Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG
Bei Mitgliedsbeiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, handelt es sich um Basisvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG. Je nach der Art der Tätigkeit sind diese Beiträge entweder in Kz 52.30/31 und Kz 52.47/48 (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) oder aber in Kz 52.32/33 zu erfassen. Als Arbeitshilfe hat das BMF eine Liste der begünstigten Versorgungseinrichtungen erstellt, zuletzt aktualisiert mit Schreiben vom 7.2.2007, IV C 8 S 2221. Das Vorgängerschreiben vom 3.11.2005 wurde zwischenzeitlich aus InfO gelöscht.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dennoch ist es unwahrscheinlich, dass es daneben noch weitere i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG begünstigte Versorgungseinrichtungen gibt. So sind z.B. die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) sowie das Versorgungswerk der Presse GmbH bekannt, die beide nicht die Vergleichbarkeit mit den gesetzlichen Rentenversicherungen erfüllen und deren Mitgliedsbeiträge demnach keine Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG finden. Im Übrigen trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast. D.h. werden Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG für eine Versorgungseinrichtung geltend gemacht, die nicht in der Liste enthalten ist, muss anhand der Satzung des Versorgungswerks die Vergleichbarkeit der Leistungen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherungen dargelegt werden. Hiernach begründete Einzelfälle, die nicht in der BMF-Liste enthalten, im Zweifel aber dennoch zu berücksichtigen sind, bitte ich dem Referat St 32 der OFD Koblenz zu melden.
3. Rürup-Rente
Kommt eine Berücksichtigung von Beitragszahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG nicht in Betracht, können diese je nach vertraglicher Gestaltung unter § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG fallen und damit dennoch als Basisvorsorgeaufwendungen anerkannt werden (sog. Rürup-Rente – Kz 52.37/38). Anders als in den oben beschriebenen Fällen steht hier keine Positivliste zur Verfügung. D.h. es hat in jedem Einzelfall bei erstmaliger Beantragung der Aufwendungen eine Intensivprüfung zu erfolgen. Es ist beabsichtigt, eine Checkliste als Arbeitshilfe herauszugeben. Von weiteren Ausführungen wird daher an dieser Stelle abgesehen. Für die VdBS kann jedoch gesagt werden, dass sie auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG nicht erfüllt, da es sich hierbei um ein Umlagesystem handelt und nicht – wie gefordert – um ein kapitalgedecktes System. Für das Versorgungswerk der Presse GmbH kann an dieser Stelle mangels näherer Kenntnis keine Aussage getroffen werden (das Versorgungswerk vertreibt verschiedene Rentenprodukte).
4. Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Die Beitragszahlungen an die VdBS können allerdings nach § 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG berücksichtigt werden, wenn der Beginn des Versicherungsverhältnisses vor dem 1.1.2005 liegt. Die Erfassung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in diesen Fällen unter Kz 52.44.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2